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Eigener Hausstand am Berufswohnsitz ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung vo
#1
[b]Eigener Hausstand am Berufswohnsitz ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten[/b]
 
[b]VwGH Ra 2019/13/0061 vom 5. Februar 2021[/b]
[b] [/b]
[b]§ 16 Abs. 1 EStG 1988[/b]
 
[b]Das Erkenntnis des VwGH:[/b]
 
1.    Der Berufswohnsitz eines Steuerpflichtigen muss nicht unbedingt ein „eigener Hausstand“ sein, damit Kosten der doppelten Haushaltsführung bzw. Kosten der Familienheimfahrten steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
2.    Bewohnt der Arbeitnehmer am Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Mitbewohner eine Wohnung seines Bruders, so stehen ihm – wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – die genannten Werbungskosten dennoch zu.
3.    Die analoge Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung, welche das Vorliegen eines eigenen Hausstandes verlangt, kommt hier nicht in Frage.
4.    So hat der Verwaltungsgerichtshof schon bisher ausgesprochen, dass Aufwendungen für ein (Untermiet)Zimmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig sein können (vgl. erneut VwGH 24.9.2007, 2006/15/0024; 3.3.1992, 88/14/0081).
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