Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Wertveränderungen der Deckungsrückstellung bei Betriebspension stellen keine Werbungs
#1
Wertveränderungen der Deckungsrückstellung bei Betriebspension stellen keine Werbungskosten dar

VwGH Ra 2019/13/0077 vom 31. Dezember 2020

§ 16 Abs. 1 EStG 1988

Das Erkenntnis des VwGH:

1. Kommt es zu einer Reduktion der Deckungsrückstellung durch die Pensionskasse für Zwecke der Dotierung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestertragsrücklage, so stellt dies beim Steuerpflichtigen nach Ansicht des VwGH keine Werbungskosten dar.

2. Der Begriff der Werbungskosten setzt einen Abfluss voraus, der sich wirtschaftlich in der Verminderung des Vermögens auswirkt.

3. Die Reduktion der Deckungsrückstellung zum Zweck der Dotierung der Mindestertragsrücklage führt zu keinem solchen Abfluss, der eine Verminderung des Vermögens des Pensionisten bewirken würde.

4. Ein solcher Abfluss findet nämlich bereits im Zeitpunkt der Zahlung der Pensionskassenbeiträge an die Pensionskasse statt.

5. Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge stellen beim Arbeitgeber einen Lohn-aufwand dar.

6. Beim Arbeitnehmer als Anwartschaftsberechtigten führt die Entrichtung der Pensionskassenbeiträge zu einem nicht steuerbaren Vorteil aus dem Dienstverhältnis.

7. Die Besteuerung beim Arbeitnehmer erfolgt erst im Zeitpunkt der Pensionszahlungen durch die Pensionskasse.

8. Daher stellt die Entrichtung der Pensionskassenbeiträge eine Verfügung des Arbeitnehmers über das bezogene Entgelt dar, obwohl die steuerliche Auswirkung der Entrichtung der Pensionskassenbeiträge beim Arbeitgeber eintritt.

9. Rechnerische Wertveränderungen der Deckungsrückstellung haben somit keine Auswirkungen auf das Vermögen des Anwartschaftsberechtigten und stellen daher keine Werbungskosten dar.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste