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Hallo,
folgende Frage zu einer Verpfändung (die ich nie erhalten habe):
Bank schickt Schreiben mit Inhalt wie folgt:
Unser Kunde kommt seinen Verpflichtungen nicht nach und zahlt trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht... Terminverlust.... Ihr DN hat uns seine Bezüge, soweit sie der Exekution unterliegen, verpfändet...
Bitte geben Sie uns den Rang, die Höhe und den Beginn der Überweisung bekannt.
Normalerweise bekomme ich so Verpfändungen und schreibe der Bank nur zurück, erhalten und vorgemerkt (Rang wird meist auch nicht genannt).
Das aus einer Verpfändung (die ich nie erhalten habe) nun eine Fastexekution wird hatte ich noch nicht.
Nachdem ich aber noch nichts vom Gericht habe, frage ich mich, ob ich die Pfändung überhaupt berücksichtigen muss?
Danke für Eure Rückmeldung,
LG
Robert
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Mein Tipp an Sie (soweit ich den Sachverhalt aufgrund der Schilderung auch korrekt aufgefasst habe):
1. Die Aufforderung der Bank, nun mit der Pfändung zu beginnen, würde ich an Ihrer Stelle ernst nehmen.
2. Das bedeutet, dass Sie nun mal mit dem Pfandabzug beginnen, es sei denn, es gibt eine vorrangige Pfändung (leite ich aus der Schilderung eher nicht ab, ausschließen kann ich es aber auch nicht).
3. Den abgezogenen Betrag an die Bank überweisen würde ich an Ihrer Stelle aber nur dann, wenn
3.1. die Bank Ihnen (bzw. dem Arbeitgeber) auch die Verpfändungserklärung übermittelt (also jene Erklärung, die der Arbeitnehmer unterfertigt hat, aus der sich ergibt, dass er seine Bezüge als "Sicherstellung" für das Darlehen bzw. den Kredit vereinbart hat) sowie
3.2. den Verwertungsanspruch. Das ist jene Erklärung, die der Arbeitnehmer separat unterfertigt hat, aus der hervorgeht, dass er den Arbeitgeber dazu ermächtigt, den Abzug UND DIE ÜBERWEISUNG DES PFÄNDBAREN BETRAGES vorzunehmen, wenn er vom Gläubiger des Arbeitnehmers dazu aufgefordert wird. Diese Erklärung darf erst zu einem Zeitpunkt unterfertigt worden sein, zu dem der Terminverlust bereits eingetreten ist (auf Deutsch: man darf genau diesen Schritt erst vereinbaren, wenn die "Fälligkeit" eingetreten ist) oder es wurde die Vereinbarung bereits vor der Fälligkeit, dafür ausdrücklich "für den Fall und nach dem Eintreten der Fälligkeit" getroffen. In der einen Version geht es darum, dass man vereinbart, dass der Arbeitgeber nach Aufforderung durch die Bank die Bezüge pfändet und überweist. Wenn man das vereinbart, noch bevor irgendeine Fälligkeit eingetreten ist, dann könnte die Bank theoretisch auch ohne Fällligkeit auf die Bezüge zugreifen. Das wäre aber nach der Rechtsprechung des OGH ein Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz (falls der Arbeitnehmer diesen Kredit in seiner Eigenschaft als Konsument aufgenommen hat) und daher ungültig. Der Drittschuldner (also Sie) müsste dies jedenfalls beachten und in einem derartigen Fall von einer Überweisung an die Bank vorerst mal absehen. An dem anderen Fall, bei dem die Vereinbarung getroffen wird, dass der Abzug und die Überweisung erst dann vorzunehmen ist, wenn (bzw. nachdem) die Fälligkeit eingetreten ist, gibt es nichts zu mäkeln. Das würde jedenfalls so passen.
4. Auskünfte, welche die Bank nun gerne betreffend Rang und Start der Überweisung hätte, dürfen Sie nur dann geben, wenn der Arbeitnehmer Ihnen insoweit auch die Ermächtigung zur Auskunftserteilung ausdrücklich einräumt (was ev. auch aus der Verpfändungserklärung oder dem Verwertungsanspruch hervorgeht). Dann wäre der Datenschutz gewahrt. Dies sagt aber noch nichts darüber aus, ob Sie die Auskünfte geben müssen. Wenn Sie nämlich nicht wollen, dann brauchen Sie das auch nicht zu tun. Das Gegenteil wäre der Fall, wenn eine gerichtliche Exekution einlangt und dabei nicht ausdrücklich auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung verzichtet wird.
5. Verpfändungen haben den Vorteil, dass man durch Vormerkung relativ rasch zum Pfandrecht kommt, haben aber auch den Nachteil, dass man als Gläubiger keine Informationsrechte hat (dies versuchen Gläubiger nicht selten zu negieren; da muss man höllisch aufpassen, denn, wenn man meint, dass man halt nicht so sein möchte und der Bank die Infos gibt, die sie gerne hätte, dann verletzt man möglicherweise Datenschutz. Was das wiederum bedeuten kann, muss ich Ihnen nicht näher erklären). Verpfändungen würden im Falle einer Privatinsolvenz dafür für die Dauer von maximal 2 Jahren vor allen anderen Insolvenzforderungen liegen. Es gibt hier also "Licht" und "Schatten".
6. Übrigens: wenn der Arbeitnehmer ausscheidet und innerhalb von 12 Monaten wieder eintritt, dann ist die Verpfändung "weg". Das ist wiederum ein Nachteil, wenn man sich die gerichtliche Exekution als Gläubiger und die damit verbundenen Kosten ersparen möchte.
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Hallo Herr Kurzböck,
VIIIIIELEN DANK für Ihre sehr hilfreiche Auskunft.
DANKE + LG
Robert Müller