17.03.2021, 09:13
Geltendmachung von offenen Lohnansprüchen aus der Zeit vor dem Betriebsübergang gegenüber dem Übergeber
OGH 9 ObA 39/20f vom 26. August 2020
§ 1409 ABGB
§ 3 Abs. 1 AVRAG
Die Entscheidung des OGH:
1. Machte ein Arbeitnehmer offene Lohnansprüche erst NACH dem erfolgten Betriebsübergang beim „Übergeber“ innerhalb der viermonatigen kollektivvertraglichen Frist geltend, so konnte diese Geltendmachung (und gegebenenfalls ein Anerkenntnis durch den „Übergeber“) gegenüber dem Betriebserwerber keine Wirkung mehr entfalten.
2. Wurden diese offenen Lohnansprüche in weiterer Folge durch den Arbeitnehmer auch gegenüber dem Betriebserwerber, aber erst nach Ablauf der kollektivvertraglichen viermonatigen Verfallsfrist geltend gemacht, so waren die Ansprüche verfallen.