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Kurzarbeit Phase 4 und Bemessungsgrundlage Beihilfe
#1
Lieber Herr Kurzböck,

Betrieb seit November 2021 in Kurzarbeit. Welche Bemessungsgrundlage ist für KUA Phase 4 für die Beihilfe heranzuziehen. Ist da das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit somit der Oktober 2020 heranzuziehen. Dh sollten inzwischen  KV Erhöhungen etc. stattgefunden haben, werden diese nicht berücksichtigt?

Zusatzfrage - Wie ist es mit der Gastro - die haben am 1.4.2021 KV Erhöhung - wie läuft das ab

Vielen herzlichen Dank und ich hoffe es geht Ihnen gut.
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#2
zu Frage 1:

Es gilt die Bemessungsgrundlage Oktober 2020. Sollte es in der Zwischenzeit zwingende Erhöhungen gegeben haben, so können diese auch bei der Bemessungsgrundlage für Kurzarbeitszwecke ab dem Zeitpunkt, ab dem diese in der Lohnverrechnung aufgrund der Dynamisierungsvorschriften berücksichtigt werden mussten, berücksichtigt werden. Das Ganze ist aber nach oben limitiert mit 5 % (das heißt: die Bemessungsgrundlage ist maximal um 5 % zu erhöhen).


zu Frage 2:

Ob hier tatsächlich mit 1.4.2021 eine Erhöhung kommt, ist noch nicht gesagt. Es gab bis dato noch keine Einigung. Daher kann ich dazu auch leider noch nicht mehr sagen.
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