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Kurzer Zeitraum an Arbeitslosengeldbezug im Beobachtungszeitraum – kein einkommensabh
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Kurzer Zeitraum an Arbeitslosengeldbezug im Beobachtungszeitraum – kein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

OGH 10 ObS 107/20p vom 13. Oktober 2020

§ 24 Abs. 1 KBGG

Die Entscheidung des OGH:

1. Bezog ein Elternteil innerhalb des „Beobachtungszeitraumes“ (= 182 Kalendertage vor der Geburt des Kindes) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (hier: Arbeitslosengeld), dann ist dieser Leistungsbezug auch dann schädlich, wenn er dieser Leistungsbezug die „Härtefälletagesgrenze“ von 14 Kalendertagen nicht überstieg.

2. Im vorliegenden Fall wurde ein Dienstverhältnis per 31.8.2018 einvernehmlich beendet und im Anschluss daran (somit ab 1.9.2018) Arbeitslosengeld bis einschließlich 12.9.2018 bezogen (= somit bis einen Tag vor der Geburt der Tochter).

WIKU-Praxiserläuterung:

Der OGH nahm zu folgender strittiger Formulierung des § 24 Abs. 1 Z 2 KBGG Stellung:

dieser Elternteil in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig gemäß Abs. 2 war, sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchsschädigend auswirken, und

Das Höchstgericht legte diese Gesetzespassage so aus, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die 182-Tage-Beobachtungszeitraum bezogen würden, grundsätzlich dem Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld entgegenstehen, egal, für welche Dauer diese Leistung bezogen wird, also egal, ob für maximal 14 Tage oder länger.
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