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Schadenersatzzahlung eines Arbeitnehmers wegen verhängter Kartellstrafe als Werbungsk
#1
Schadenersatzzahlung eines Arbeitnehmers wegen verhängter Kartellstrafe als Werbungskosten absetzbar
 
VwGH Ra 2019/13/0062 vom 19. März 2021
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
 
So entschied der VwGH:
1.   Leistet ein Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber im Rahmen eines Vergleichs eine Schadenersatzzahlung dafür, dass aufgrund seines Verhaltens eine Kartellstrafe über den Arbeitgeber verhängt wurde, so ist diese Zahlung zusammen mit den damit verbundenen Anwaltskosten als Werbungskosten absetzbar.
2.   Wird das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt, sind die Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar.
3.   Demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen ist.
4.   Für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen ist demnach entscheidend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder es als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung durchschneidet.
5.   Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Schadenersatzzahlung aus einem rechtswidrigen Verhalten des Steuerpflichtigen resultiert.
6.   Auch wenn die Kartellstrafe selber nicht abzugsfähig ist und das schuldhafte Verhalten des Steuerpflichtigen kausal für diese Strafe war, so ist die Schadenersatzzahlung dafür sehr wohl beim Dienstnehmer abzugsfähig.
7.   Die Zahlung ist beim Empfänger (beim Arbeitgeber) wiederum als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen, wodurch der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht verletzt wird.
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