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Unfall auf dem Weg zum Bankomaten stellt normalerweise keinen Arbeitsunfall dar
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Unfall auf dem Weg zum Bankomaten stellt normaler-weise keinen Arbeitsunfall dar


OGH 10 ObS 132/20i vom 19. Jänner 2021

§ 175 Abs. 2 Z 8 ASVG

§ 90 Abs. 2 Z 7 B-KUVG

Die Entscheidung des OGH:

1. Der Weg zu einem Bankomaten, um dort Bargeld zu Lasten des Gehaltskontos zu be-heben, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 90 Abs 2 Z 7 B-KUVG (§ 175 Abs 2 Z 8 ASVG), selbst wenn es sich um die erste Bargeldbehebung nach der Entgeltüberweisung handelt.
2. Die Bargeldbehebung bei einem Bankomaten dient regelmäßig nicht der „Behebung des Entgelts“ (so wie früher im Lohnbüro des Arbeitgebers), sondern steht mit der Vorbereitung von eigenwirtschaftlichen Handlungen im Zusammenhang, die der Verwendung eines Teils des auf dem Gehaltskonto liegenden Entgelts dienen, wie etwa dem Einkauf von Nahrungsmitteln, der Nahrungsaufnahme oder der Finanzierung einer (nicht berufsbedingten) Taxifahrt.
3. Dient hingegen beispielsweise die Bargeldbehebung beim Bankomaten dazu, eine begonnene dienstliche Tätigkeit fortsetzen zu können (etwa um ein Taxi besteigen zu können, das ein liegen gebliebenes öffentliches Verkehrsmittel auf einer Dienstreise ersetzt), ist ein innerer Zusammenhang mit dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben.
4. Dienen zurückgelegte Wege privaten („eigenwirtschaftlichen“) Zwecken, ist für diese Wege der Versicherungsschutz auch auf Dienstreisen – ähnlich wie bei Arbeitswegen – zu verneinen.
5. Unterbricht der Versicherte den zur versicherten Tätigkeit gehörenden Weg aus priva-ten Gründen nicht nur geringfügig und widmet sich persönlichen Belangen (so genann-ten „eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten“), steht er während dieser Zeit nicht unter Versi-cherungsschutz.

WIKU-Praxisecho:

Im vorliegenden Fall unterbrach der Arbeitnehmer die Fahrt zur nächsten Dienststelle, um ein „Postamt“ aufzusuchen, welches ca. 300 m entfernt war, um Briefmarken für einen Bekannten zu besorgen. Danach wollte er noch Geld von einem Bankomaten beheben, musste zu diesem Zweck zurück zu seinem Dienstfahrzeug, da er dort die Bankomatkarte vergessen hatte und wurde auf dem Weg dorthin von einem Fahrzeug erfasst.

Dieses Ereignis wurde NICHT als Arbeitsunfall angesehen (keine Unfallrente).

Die Hoffnung, wonach ev. § 175 Abs. 2 Z 8 ASVG zu einem anderen (positiven) Ergebnis führen konnte, zerschlug sich (erst) vor dem OGH, nachdem die Vorinstanzen diese Rege-lung noch als taugliche Rechtsgrundlage für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles angesehen hatten. Diese Regelung lautet:

„auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbil-dungsstätte oder zur Wohnung“.
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