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Keine Möglichkeit zur Sozialwidrigkeitsanfechtung einer Arbeitgeberkündigung für GmbH-Geschäftsführer
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Keine Möglichkeit zur Sozialwidrigkeitsanfechtung ei-ner Arbeitgeberkündigung für GmbH-Geschäftsführer

OGH 9 ObA 69/21v vom 24. Juni 2021

§ 36 Abs. 2 ArbVG

§ 105 ArbVG

So entschied der OGH:

1. Vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person, soweit sie ihre Tätigkeit überhaupt aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ausüben, sowie leitende Angestellte sind nicht zur Kündigungs- bzw Entlassungsanfechtung gemäß §§ 105 f ArbVG berechtigt (§ 36 Abs 2 Z 1 und Z 3 ArbVG).

2. Eine Prüfung der rechtlichen Einflussmöglichkeit auf die Führung des Betriebs, konkret der Ausgestaltung der Leitungsfunktion in Bezug auf eine Dispositions- bzw Entscheidungsbefugnis über Personalagenden ist nur für die Qualifikation als leitender Angestellter nach § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG erforderlich (8 ObA 49/12g mwN).

3. Darauf, ob das vertretungsbefugte Organmitglied seine Kompetenzen tatsächlich ausübt oder seine Befugnisse im Innenverhältnis beschränkt sind, kommt es ebenso wenig an wie auf die Überlegung, in keinem Interessensgegensatz zur Beleg-schaft zu stehen.

4. Somit war im vorliegenden Fall die als GmbH-Geschäftsführerin tätige Arbeitnehmerin schon grundsätzlich (also unabhängig von der Ausübung ihrer Leitungsfunktion) als leitende Angestellte im Sinne des ArbVG anzusehen und somit keinem Kündigungs-schutz nach § 105 ArbVG unterworfen. Eine Anfechtung der Arbeitgeberkündigung wegen Sozialwidrigkeit oder wegen verpönten Motivs war daher nicht möglich.
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