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Kurzarbeit - Bemessungsgrundlage
#1
Hallo an das Forum,

bitte um Eure Hilfe:

Bsp: ein Dienstnehmer ist im August und September geringfügig beschäftigt und wechselt per 1.Oktober in die Vollversicherung (Teilzeit). Der Betrieb möchte ab 1.11. in Kurzarbeit gehen. Von welcher Bemessungsgrundlage wird hier die Kurzarbeit berechnet? Ich würde meinen, dass der letzte Monat (Oktober) herangezogen wird, da geringfügige Beschäftigungen für Kurzarbeit nicht zählen, bin mir aber nicht 100% sicher ob hier nicht doch der 3Monatsdurchschnitt herangezogen wird?
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#2
Hallo,

laut Corona-FAQ´s WKO (Stand 10.08.21); Phase 5:

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Entgelts während der Kurzarbeit ist das Bruttoentgelt des letzten vollentlohnten Monats vor Kurzarbeit inklusive Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenentgelte.

Als vollentlohntes Monat zählt dann ja nur der Oktober. Daher ist dies die Bemessungsgrundlage für die KUA.

Schöne Grüße,
a.s
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#3
Danke!
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