30.08.2021, 17:12
Weiterbeschäftigungszeit nach Vollendung der Lehrzeit – Arbeitgeberkündigungen sind bei Vorliegen eines verpönten Motivs anfechtbar
OGH 9 ObA 48/21f vom 24. Juni 2021
§ 18 BAG
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. ArbVG
So entschied der OGH:
1. Geht ein Lehrverhältnis in die Weiterbeschäftigungszeit (Behaltezeit) über und wurde keine Befristung vereinbart, so kann der Arbeitnehmer eine Arbeitgeberkündigung, die während der Weiterbeschäftigungszeit ausgesprochen wird, auch als Motivkündigung anfechten (hier: wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer = § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG).
2. Diese „Weiterbeschäftigungszeit“ unterliegt keinem besonderen Kündigungsschutz (also nicht jenem, welchem Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz unterworfen sind), sondern stellt ein Arbeitsverhältnis dar, auf welches der „allgemeine Kündigungsschutz“ wirkt (somit können zB auch Arbeitgeberkündigungen wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden.
OGH 9 ObA 48/21f vom 24. Juni 2021
§ 18 BAG
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. ArbVG
So entschied der OGH:
1. Geht ein Lehrverhältnis in die Weiterbeschäftigungszeit (Behaltezeit) über und wurde keine Befristung vereinbart, so kann der Arbeitnehmer eine Arbeitgeberkündigung, die während der Weiterbeschäftigungszeit ausgesprochen wird, auch als Motivkündigung anfechten (hier: wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer = § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG).
2. Diese „Weiterbeschäftigungszeit“ unterliegt keinem besonderen Kündigungsschutz (also nicht jenem, welchem Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz unterworfen sind), sondern stellt ein Arbeitsverhältnis dar, auf welches der „allgemeine Kündigungsschutz“ wirkt (somit können zB auch Arbeitgeberkündigungen wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden.