04.11.2021, 11:32
Sehr geehrte Forum!
Da ein gerf.B. DN auch noch AMS Einkünfte hat, habe ich vom BG folgenden Beschluss erhalten:
Der nach ³ 291a Abs.1 u. 2 EO errechnete unpfändbare Freibetrag (allgem.Grundbetrag) ist für die der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner a) AMS zustehende Forderung im Ausmaß von 88,5 % und b) dem Dienstgeber zustehende Forderung im Ausmaß von 11,5 % zu gewähren.
(der allgem. Steigerunsbetrag nach ³291a Abs. 3 Z. 1 u. 2 EO ist von sämtlichen Drittschuldnern zu berücksichtigen)
Ich hoffe es kann mir jemand helfen bzw. mitteilen, wie ich das berechnen muss, habe "Gott sei Dank" bisher noch nie Exekutionen berechnen müssen. Das gerf. Einkommen beträgt € 295,31
Hoffe auf die Hilfe aus dem Forum, liebe Grüße und vielen Dank im Voraus Ulrike
Da ein gerf.B. DN auch noch AMS Einkünfte hat, habe ich vom BG folgenden Beschluss erhalten:
Der nach ³ 291a Abs.1 u. 2 EO errechnete unpfändbare Freibetrag (allgem.Grundbetrag) ist für die der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner a) AMS zustehende Forderung im Ausmaß von 88,5 % und b) dem Dienstgeber zustehende Forderung im Ausmaß von 11,5 % zu gewähren.
(der allgem. Steigerunsbetrag nach ³291a Abs. 3 Z. 1 u. 2 EO ist von sämtlichen Drittschuldnern zu berücksichtigen)
Ich hoffe es kann mir jemand helfen bzw. mitteilen, wie ich das berechnen muss, habe "Gott sei Dank" bisher noch nie Exekutionen berechnen müssen. Das gerf. Einkommen beträgt € 295,31
Hoffe auf die Hilfe aus dem Forum, liebe Grüße und vielen Dank im Voraus Ulrike