18.11.2021, 19:05
Anhebung der Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld für Zeiträume ab 1.1.2022 geplant
Die Zuverdienstgrenze beim erwerbsabhängigen Kinderbetreuungsgeld sowie bei der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeldkonto soll mit Wirkung ab 1.1.2022 jeweils von jährlich € 7.300,00 auf € 7.600,00 angehoben werden.
Aus der Begründung zu diesem Antrag:
Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe soll weiterhin eine geringfügige Beschäftigung während des Anspruchszeitraumes ermöglichen.
Der Grenzbetrag von 7.300 Euro pro Kalenderjahr reicht für 2022 nicht mehr aus, weshalb eine Anpassung des Grenzbetrages erfolgt.
Bei der Ermittlung der Grenzbetrages ist die im KBGG zur Gleichbehandlung aller Einkunftsarten festgelegte Berechnungsmethode (2021: 475,86 Euro mal 12 minus 132 Euro Werbungskostenpauschale plus 30%) anzuwenden.
Bei Beibehaltung des bisherigen Grenzbetrages wäre im Jahr 2022 eine geringfügige Beschäftigung aufgrund der Aufwertung im ASVG ohne Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht mehr möglich.
Zu den Materialien geht es hier:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...index.shtm
Die Zuverdienstgrenze beim erwerbsabhängigen Kinderbetreuungsgeld sowie bei der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeldkonto soll mit Wirkung ab 1.1.2022 jeweils von jährlich € 7.300,00 auf € 7.600,00 angehoben werden.
Aus der Begründung zu diesem Antrag:
Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe soll weiterhin eine geringfügige Beschäftigung während des Anspruchszeitraumes ermöglichen.
Der Grenzbetrag von 7.300 Euro pro Kalenderjahr reicht für 2022 nicht mehr aus, weshalb eine Anpassung des Grenzbetrages erfolgt.
Bei der Ermittlung der Grenzbetrages ist die im KBGG zur Gleichbehandlung aller Einkunftsarten festgelegte Berechnungsmethode (2021: 475,86 Euro mal 12 minus 132 Euro Werbungskostenpauschale plus 30%) anzuwenden.
Bei Beibehaltung des bisherigen Grenzbetrages wäre im Jahr 2022 eine geringfügige Beschäftigung aufgrund der Aufwertung im ASVG ohne Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht mehr möglich.
Zu den Materialien geht es hier:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...index.shtm