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Kurzarbeit und Trinkgeldpauschale
#1
Sehr geehrter Herr Kurzböck

wir haben Kurzarbeit zu beantragen für Frisörbetrieb und müssen das Trinkgeldpauschale von 5% gewähren um in den Genuss der 100 % Beihilfe zu kommen.

Meine Fragen dazu:
1) Sind die Bruttolöhne um 5 % schon bei der Beantragung zu erhöhen um in der GEwährung schon den erhöhten Betrag zugesprochen zu bekommen oder erst bei der laufenden Abrechnung der KUA Beihilfe? ich kann das aus den Infos dazu nicht ablesen, es steht nur dass die Option verpflichtend in der Sozialpartnervereinbarung anzukreuzen ist aber wie der Antrag sprich Bemessungsgrundlage zu berechnen ist habe ich nicht gefunden.


2) Wenn Kurzarbeit ab 22. November beantragt werden sollte gilt die Option Trinkgeldersatz ab 1.12.2021 oder ab 22.11.2021 - wie hat da der Antrag AMS auszuschauen. Im November 2021 ohne 5 % berechnen und ab 1. Dezember mit 5 % erhöhter Bemessungsgrundlage?


Bitte um Info

Vielen Dank
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