02.02.2022, 20:27
Auswirkung einer fristlosen Entlassung auf Betriebsratswahl
OGH 8 ObA 38/21b vom 3. August 2021
§ 106 ArbVG
§§ 52 und 53 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Wurde ein Arbeitnehmer fristlos entlassen, so beendete diese Entlassung, wenn kein besonderer Entlassungsschutz (zB. nach § 122 ArbVG) vorlag, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung.
2. War das Dienstverhältnis somit an den für die Betriebsratswahlen maßgeblichen Stichtagen arbeitsrechtlich nicht aufrecht, so könnte weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht entfaltet werden.
3. Dass die fristlose Entlassung nach § 106 ArbVG angefochten wurde, ändert am vorliegenden Ergebnis nichts, wenn nicht bis zum Zeitpunkt der hier vorgenommenen Betriebsratswahlanfechtung das Rechtsgestaltungsurteil der unwirksamen Entlassung und der somit aufrechten Beschäftigung vorlag.
OGH 8 ObA 38/21b vom 3. August 2021
§ 106 ArbVG
§§ 52 und 53 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Wurde ein Arbeitnehmer fristlos entlassen, so beendete diese Entlassung, wenn kein besonderer Entlassungsschutz (zB. nach § 122 ArbVG) vorlag, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung.
2. War das Dienstverhältnis somit an den für die Betriebsratswahlen maßgeblichen Stichtagen arbeitsrechtlich nicht aufrecht, so könnte weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht entfaltet werden.
3. Dass die fristlose Entlassung nach § 106 ArbVG angefochten wurde, ändert am vorliegenden Ergebnis nichts, wenn nicht bis zum Zeitpunkt der hier vorgenommenen Betriebsratswahlanfechtung das Rechtsgestaltungsurteil der unwirksamen Entlassung und der somit aufrechten Beschäftigung vorlag.