07.03.2022, 18:12
Aufnahme einer nicht genehmigten Nebenbeschäftigung während der Elternteilzeit – zeitliches Kündigungsfenster
OGH 8 ObA 55/21b vom 14. September 2021
§ 15n Abs 3 MSchG
So entschied der OGH:
1. Gab eine als Ärztin an einer Universität beschäftigte Arbeitnehmerin ihrem Dienstgeber ca einen Monat nach dem Antritt der Elternteilzeit bekannt, dass sie eine eigene Ordination eröffnen würde (was dann knapp eine Woche nach der Bekanntgabe auch geschah) und wurde sie ca. 8,5 Monate nach dieser Bekanntgabe vom Dienstgeber gekündigt, so war diese Arbeitgeberkündigung rechtsunwirksam.
2. Nur innerhalb des sogenannten Kündigungsfensters von acht Wochen ab Kenntnis von der ohne seine Zustimmung aufgenommenen Erwerbstätigkeit kann der Dienstgeber ohne Einschränkungen durch den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz, also ohne die vorherige Zustimmung des Gerichts einholen zu müssen oder insoweit der Gefahr einer Kündigungsanfechtung ausgesetzt zu sein, eine Kündigung der Dienstnehmerin aussprechen (§ 15n Abs. 3 MSchG).
OGH 8 ObA 55/21b vom 14. September 2021
§ 15n Abs 3 MSchG
So entschied der OGH:
1. Gab eine als Ärztin an einer Universität beschäftigte Arbeitnehmerin ihrem Dienstgeber ca einen Monat nach dem Antritt der Elternteilzeit bekannt, dass sie eine eigene Ordination eröffnen würde (was dann knapp eine Woche nach der Bekanntgabe auch geschah) und wurde sie ca. 8,5 Monate nach dieser Bekanntgabe vom Dienstgeber gekündigt, so war diese Arbeitgeberkündigung rechtsunwirksam.
2. Nur innerhalb des sogenannten Kündigungsfensters von acht Wochen ab Kenntnis von der ohne seine Zustimmung aufgenommenen Erwerbstätigkeit kann der Dienstgeber ohne Einschränkungen durch den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz, also ohne die vorherige Zustimmung des Gerichts einholen zu müssen oder insoweit der Gefahr einer Kündigungsanfechtung ausgesetzt zu sein, eine Kündigung der Dienstnehmerin aussprechen (§ 15n Abs. 3 MSchG).