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Abfertigung ALT: Unklare Austrittsart geht zu Lasten des Arbeitgebers
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Abfertigung ALT: Unklare Austrittsart geht zu Lasten des Arbeitgebers


OGH 8 ObA 89/21b vom 25. Jänner 2022

§ 23 AngG

So entschied der OGH:

1. Ist die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig, liegt es am Arbeitgeber, die Ausschlussgründe zu beweisen.

2. Der Arbeitnehmer hat nur die Auflösung des Dienstverhältnisses sowie die für seinen Abfertigungsanspruch erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu be-weisen.

3. Hat jedoch der Arbeitnehmer einseitig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, ist er für die Zustimmung des Arbeitgebers im Sinne einer einvernehmlichen Auflösung beweispflichtig.

4. Kamen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überein, dass der Arbeitnehmer, der sich beruflich verändern wollte, noch so lange im Unternehmen verbleiben sollte, bis dieser et-was anderes gefunden hatte, wurde dann in weiterer Folge ein „letzter Arbeitstag“ festgelegt und ermittelte der Arbeitgeber noch die offenen Urlaubstage sowie die Zeit-ausgleichsguthaben zur Konsumation und wurde auch über die teilweise Bezahlung einer Abfertigung ALT gesprochen (es fand nämlich auch einige Jahre davor ein Betriebsübergang statt) statt, kam es aber weder zu einer ausdrücklichen Selbstkündigung noch zu einer einvernehmlichen Auflösung (blieb also die Austrittsart bis zuletzt offen), so gilt die eingangs dargestellte Regel, wonach der Arbeitgeber hier keine Ausschluss-gründe für die (gesamte) Abfertigung ALT vorbringen konnte und daher die gesamte Abfertigung ALT bezahlen musste (unter Berücksichtigung jener Dienstzeiten, die der Arbeitnehmer noch unter dem Vorarbeitgeber vor dem Betriebsübergang verbracht hatte).
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