16.03.2022, 11:43
Frist zur Antragstellung auf Verdienstentgang nach EpiG
Information der WKO vom 16.03.2022
Gemäß § 49 (1) EpiG beträgt die Frist zur Antragstellung 3 Monate ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme (z.B. ab Aufhebung der Absonderung). Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren Bereich die Maßnahme getroffen wurde.
Achtung: Bei postalisch aufgegebenen Anträgen genügt es, wenn der Antrag am letzten Tag der Frist bei der Post aufgegeben wird.
Bei elektronischen Eingaben muss der Antrag innerhalb der Amtsstunden der Behörde einlangen, die von Behörde zu Behörde unterschiedlich sind (VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198).
Das ist vor allem für jene bedeutsam, die zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer).
Information der WKO vom 16.03.2022
Gemäß § 49 (1) EpiG beträgt die Frist zur Antragstellung 3 Monate ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme (z.B. ab Aufhebung der Absonderung). Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren Bereich die Maßnahme getroffen wurde.
Achtung: Bei postalisch aufgegebenen Anträgen genügt es, wenn der Antrag am letzten Tag der Frist bei der Post aufgegeben wird.
Bei elektronischen Eingaben muss der Antrag innerhalb der Amtsstunden der Behörde einlangen, die von Behörde zu Behörde unterschiedlich sind (VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198).
Das ist vor allem für jene bedeutsam, die zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer).