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Aktuelle Informationen zur Phase 5 der Kurzarbeit sowie zum Langzeit-Kurzarbeitsbonus
#1
Frage:

Die Phase 5 der Kurzarbeit läuft von 1.7.2021 bis 30.6.2022. Sie wurde in einzelnen Abschnitten von den Unternehmen beansprucht. Fraglich ist, ob und inwieweit über die einzelnen Abschnitte hinaus (aber innerhalb der Phase 5) bestimmte relevante Werte (Mindestarbeitszeit, verbrauchter Urlaub) durchgerechnet werden dürfen.

Antwort:

Zur Berechnung der Ausfallstunden werden bei der Verlängerung von Kurzarbeitsprojekten die einzelnen Zeiträume der Phase 5 zur Berechnung der Gesamtausfallszeit zusammengezogen, es findet wie gehabt eine Durchrechnung statt.
Dies gilt auch bei der Ausbildungsverpflichtung für Lehrlinge.
Die Berechnung des verpflichtenden Urlaubsverbrauchs wird hingegen nur innerhalb des Kurzarbeitsprojektes geprüft.


Frage:

In einigen Praxisfällen wurde vor der Inanspruchnahme der Kurzarbeit Urlaub konsumiert. Ist es zulässig, einen derartigen Urlaubskonsum so zu betrachten, als ob er während der Kurzarbeitsphase konsumiert worden wäre? Anders formuliert: kann man einen derart konsumierten Urlaub auf die Urlaubskonsumspflicht während der Kurzarbeit anrechnen?


Antwort:

Die ursprünglich mit dem BMA besprochene Vorgansweise, wonach unmittelbar vor Beginn der Kurzarbeit konsumierte Urlaube auf den verpflichtenden Urlaubskonsum angerechnet werden können, wird vom AMS nicht akzeptiert.
Aus diesem Grund wurden nun auch die diesbezüglichen Ausführungen von der Homepage der Wirtschaftskammer entfernt.
Laut AMS muss der Urlaubskonsum immer innerhalb des Projektzeitraums stattfinden.


Gibt es dazu Ausnahmen?


Ausnahme 1:

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Urlaub vor Beginn der Kurzarbeit verbraucht wurde, so dass für einen weiterer Verbrauch ein Urlaubsvorgriff (Anmerkung: auf das nächste Urlaubsjahr) nötig wäre.


Ausnahme 2:

Eine weitere Ausnahme besteht bei einer verbindlichen Vereinbarung eines Betriebsurlaubs nach Ende der KUA-Phase und der dadurch sonst entstehenden Notwendigkeit zu einem Urlaubsvorgriff dann für den Betriebsurlaub, wenn man der ansonsten verpflichtenden Urlaubskonsumation während der Kurzarbeit Folge leistet.


In diesen beiden Fällen akzeptiert das AMS den Einwand, dass ein Urlaubsvergriff notwendig wäre und sieht (ganz oder zT) von der Rückforderung wegen der Nichterfüllung des verpflichtenden Urlaubsverbrauchs ab.


Frage 3:

Wie erfährt in der Praxis ein*e Arbeitnehmer*in, dass er oder sie ein*e Kandidat*in für den Langzeit-Kurzarbeitsbonus ist?

Antwort zu Frage 3:

Die Namen und Sozialversicherungsnummern der Personen mit Anspruch auf den Langzeit-Kurzarbeitsbonus gemäß 37e Abs. 4 AMSG wurden bereits an die AK übermittelt.
Die AK wird nun diese Personen entsprechend informieren.
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