22.08.2022, 08:49
Ungerechtfertigte Entlassung als wirksames Storno eines Arbeitgeberangebotes, das noch auf dem Weg zur Arbeitnehmerin war
OGH 8 ObA 51/22s vom 18. Juli 2022
§ 862 ABGB
§ 29 Abs. 1 AngG
So entschied der OGH:
1. Auch eine ungerechtfertigte Entlassung beendet das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers, dem kein besonderer gesetzlicher Entlassungsschutz zukommt.
2. Der Angestellte behält nach § 29 Abs 1 AngG aber seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für jenen Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen.
3. Darüber hinaus steht es dem Angestellten nach § 29 Abs 1 AngG frei, weitergehen-den Schadenersatz geltend zu machen.
4. Übermittelte der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin einen von ihm unterfertigten „Auf-hebungsvertrag“ mit einer Provisionsentschädigung in einer namhaften Höhe als Ange-bot für eine einvernehmliche Auflösung, die 5,5 Monate später wirksam werden sollte, sprach er kurz danach am selben Tag die fristlose Entlassung aus, weil die Arbeitnehmerin seiner Ansicht nach für einen Tag unberechtigt fernblieb (in Wahrheit konsumierte sie einen genehmigten Urlaubstag, wodurch die Entlassung „unberechtigt“ war), so war das Angebot betreffend den Aufhebungsvertrag hinfällig, weil ihr dieses Angebot erst nach dem Ausspruch der Entlassung zugegangen war.
5. Ein Anbot nach § 862 ABGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
6. Die Bindung an das Anbot beginnt erst mit dessen Zugang, weshalb es bis dahin noch widerrufen werden kann.
7. Nach der Rechtsprechung muss der Widerruf des Anbots beim Empfänger spätestens gleichzeitig mit dem Anbot eintreffen.
8. Das Vertragsanbot des Arbeitgebers war im Zeitpunkt der Entlassungserklärung noch nicht verbindlich und konnte deshalb durch die Entlassungserklärung widerrufen werden. Die Arbeitnehmerin unterfertigte zudem dieses Angebot erst 1 Monat nach dem Ausspruch der Entlassung.
9. Somit konnte die zu Unrecht entlassene Arbeitnehmerin keinen Schadenersatz aus der Nichterfüllung des Aufhebungsvertrages geltend machen.
OGH 8 ObA 51/22s vom 18. Juli 2022
§ 862 ABGB
§ 29 Abs. 1 AngG
So entschied der OGH:
1. Auch eine ungerechtfertigte Entlassung beendet das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers, dem kein besonderer gesetzlicher Entlassungsschutz zukommt.
2. Der Angestellte behält nach § 29 Abs 1 AngG aber seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für jenen Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen.
3. Darüber hinaus steht es dem Angestellten nach § 29 Abs 1 AngG frei, weitergehen-den Schadenersatz geltend zu machen.
4. Übermittelte der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin einen von ihm unterfertigten „Auf-hebungsvertrag“ mit einer Provisionsentschädigung in einer namhaften Höhe als Ange-bot für eine einvernehmliche Auflösung, die 5,5 Monate später wirksam werden sollte, sprach er kurz danach am selben Tag die fristlose Entlassung aus, weil die Arbeitnehmerin seiner Ansicht nach für einen Tag unberechtigt fernblieb (in Wahrheit konsumierte sie einen genehmigten Urlaubstag, wodurch die Entlassung „unberechtigt“ war), so war das Angebot betreffend den Aufhebungsvertrag hinfällig, weil ihr dieses Angebot erst nach dem Ausspruch der Entlassung zugegangen war.
5. Ein Anbot nach § 862 ABGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
6. Die Bindung an das Anbot beginnt erst mit dessen Zugang, weshalb es bis dahin noch widerrufen werden kann.
7. Nach der Rechtsprechung muss der Widerruf des Anbots beim Empfänger spätestens gleichzeitig mit dem Anbot eintreffen.
8. Das Vertragsanbot des Arbeitgebers war im Zeitpunkt der Entlassungserklärung noch nicht verbindlich und konnte deshalb durch die Entlassungserklärung widerrufen werden. Die Arbeitnehmerin unterfertigte zudem dieses Angebot erst 1 Monat nach dem Ausspruch der Entlassung.
9. Somit konnte die zu Unrecht entlassene Arbeitnehmerin keinen Schadenersatz aus der Nichterfüllung des Aufhebungsvertrages geltend machen.