23.08.2022, 10:17
Erreichung des Krankenstandsjahres auf Raten bei begünstigt behindertem Vertragsbediensteten – keine weitere Verständigung des Behindertenausschusses erforderlich
OGH 8 ObA 61/21k vom 18. Juli 2022
§ 24 Abs. 9 VBG 1948
§ 8a Behinderteneinstellungsgesetz
So entschied der OGH:
1. Gemäß § 24 Abs 9 VBG 1948 endet dann, wenn Dienstverhinderungen wegen Un-fall oder Krankheit ein Jahr gedauert haben, das Dienstverhältnis des Vertragsbe-diensteten mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung verein-bart wurde.
2. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die inner-halb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
3. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen.
4. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist.
5. Ist der Vertragsbedienstete zugleich begünstigt Behinderter (mit Kündigungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz), so ist in diesem Fall auch § 8a Behinderteneinstellungsgesetz zu beachten.
6. Nach § 8a BEinstG ist, soweit in dienstrechtlichen Vorschriften für Bedienstete einer Gebietskörperschaft die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit kraft Gesetzes vorgesehen ist, im Falle eines begünstigten Behinderten der Behindertenausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen zu verständigen.
7. Der Behindertenausschuss hat zur Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Fort-setzung des Dienstverhältnisses Stellung zu nehmen.
8. Die Beendigung des Dienstverhältnisses wird – ungeachtet der dienstrechtlichen Vorschriften – frühestens drei Monate nach Einlangen der Verständigung beim Behindertenausschuss wirksam.
9. Kehrt der Vertragsbedienstete vor der Erfüllung der einjährigen Dienstverhinderung zum Dienst zurück, so muss der Dienstgeber, falls später weitere Erkrankungen zur Vollendung des „Krankenstandesjahres“ führen und somit zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, den Behindertenausschuss kein weiteres Mal verständigen, wenn er bereits davor ordnungsgemäß die Verständigung durchgeführt hatte, auch wenn auf die Verständigung hin die Auflösung vorerst noch nicht eintrat.
OGH 8 ObA 61/21k vom 18. Juli 2022
§ 24 Abs. 9 VBG 1948
§ 8a Behinderteneinstellungsgesetz
So entschied der OGH:
1. Gemäß § 24 Abs 9 VBG 1948 endet dann, wenn Dienstverhinderungen wegen Un-fall oder Krankheit ein Jahr gedauert haben, das Dienstverhältnis des Vertragsbe-diensteten mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung verein-bart wurde.
2. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die inner-halb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
3. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen.
4. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist.
5. Ist der Vertragsbedienstete zugleich begünstigt Behinderter (mit Kündigungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz), so ist in diesem Fall auch § 8a Behinderteneinstellungsgesetz zu beachten.
6. Nach § 8a BEinstG ist, soweit in dienstrechtlichen Vorschriften für Bedienstete einer Gebietskörperschaft die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit kraft Gesetzes vorgesehen ist, im Falle eines begünstigten Behinderten der Behindertenausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen zu verständigen.
7. Der Behindertenausschuss hat zur Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Fort-setzung des Dienstverhältnisses Stellung zu nehmen.
8. Die Beendigung des Dienstverhältnisses wird – ungeachtet der dienstrechtlichen Vorschriften – frühestens drei Monate nach Einlangen der Verständigung beim Behindertenausschuss wirksam.
9. Kehrt der Vertragsbedienstete vor der Erfüllung der einjährigen Dienstverhinderung zum Dienst zurück, so muss der Dienstgeber, falls später weitere Erkrankungen zur Vollendung des „Krankenstandesjahres“ führen und somit zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, den Behindertenausschuss kein weiteres Mal verständigen, wenn er bereits davor ordnungsgemäß die Verständigung durchgeführt hatte, auch wenn auf die Verständigung hin die Auflösung vorerst noch nicht eintrat.