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Umwandlung einer Arbeitnehmergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie - Vorsicht Falle!
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Umwandlung einer Arbeitnehmergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie - Vorsicht Falle!

§ 124b Z 408 lit. b EStG 1988 sieht Folgendes vor:

Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.

Nachdem es die Finanzverwaltung im Zusammenhang mit steuerfreien Arbeitnehmergewinnbeteiligungen ab 2022 auch toleriert, dass die bisherige freiwillige Gewährung von zB Erfolgsprämien oder Bonuszahlungen durch eine "lupenreine" Arbeitnehmergewinnbeteiligung ersetzt wird (siehe dazu auch WPA 8/2022, Antwort zu Frage 8.2, Seite 60), könnte die Aussicht, dass man aus einer "nur" steuerfreien Arbeitnehmergewinnbeteiligung eine komplett abgabenfreie Teuerungsprämie zur teuren Falle in der Personalverrechnung werden.

Das Gesetz (§ 124b Z 408 EStG 1988) verlangt als Voraussetzung zur Abgabenfreiheit, dass die Teuerungsprämie "zusätzlich" gewährt wird. Wenn aber genau diese geschilderte Verkettung vorliegt (Erfolgsprämien und Bonuszahlungen zB in den Jahren 2020 und 2021 und Arbeitnehmergewinnbeteiligung ab 2022), dann kann die rückwirkende Umwidmung von Arbeitnehmergewinnbeteiligung zu Teuerungsprämie oder die Gewährung einer Teuerungsprämie anstelle einer (geplanten) Arbeitnehmergewinnbeteiligung schnell zum Bumerang werden und es wäre - nach derzeitiger Rechtsauffassung - wohl durchaus sinnvoller, bei der (zumindest) steuerfreien Arbeitnehmergewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988) zu bleiben, solange nicht die Finanzverwaltung hier großzügigere offizielle Auslegungen vertritt oder das Gesetz noch angepasst wird.

Das Problem "zusätzliche Zahlungen im Vergleich zu bisher üblichen Zahlungen" wurde kürzlich in einem BFG-Erkenntnis zur Abgabenfreiheit des Corona-Bonus behandelt (siehe dazu auch WPA 13/2022, Artikel Nr. 318/2022). Dieses Erkenntnis kann durchaus als "Warnhinweis" für das eben dargestellte Vorhaben gesehen werden (bei den genannten oder ähnlichen Konstellationen).
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