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Teuerungsprämie mehrere Dienstverhältnisses
#1
Liebe Forumsteilnehmer!

Kann ein Dienstnehmer von zwei verschiedenen Dienstgebern eine Teuerungsprämie in Höhe von je EUR 3.000,00 also insg. EUR 6.000,00 bekommen ohne dass dem Dienstnehmer nachträglich im Zuge der Jahresveranlagung Einkommensteuer oder Sozialversicherung nachverrechnet wird?

Ich habe einen Artikel von Herrn Kurzböck im ARS PV-Forum vom 14.7. gefunden, wonach das möglich sein müsste:
Gelten die betraglichen Beschränkungen pro Dienstverhältnis oder insgesamt je Arbeitnehmer:in?
  • Wenn ein*e Dienstnehmer*in von mehreren Arbeitgeber:innen eine Teuerungsprämie gewährt bekommen, so ist nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen kein personenbezogener betraglicher Gesamtdeckel auszumachen, sondern könnte theoretisch innerhalb eines Kalenderjahres (2022 bzw. 2023) von mehreren Dienstgeber:innen parallel oder hintereinander eine derartige Zahlung bis jeweils zum Höchstbetrag (€ 2.000,00 oder € 3.000,00 je Dienstverhältnis) abgabenfrei geleistet werden.
  • Hat ein:e Arbeitnehmer:in zwei Dienstverhältnisse parallel oder hintereinander, so kann er bzw. sie somit insgesamt € 4.000,00 (€ 2.000,00 mal 2) oder € 6.000,00 (€ 3.000,00 x 2) abgabenfrei in Empfang nehmen.
pv-forum.ars.at/post/die-teuerungsprämie-aus-sicht-der-personalverrechnung-12399635

Hat sich daran zwischenzeitig etwas geändert?

In den FAQ des BMF ist diese Fragestellung leider nicht enthalten.
www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Ertragsteuern/Fachinformationen---Lohnsteuer/Teuerungsprämie-gemäß-§-124b-Z-408-EStG-1988.html

Danke im Vorhinein!
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#2
Die derzeitige gesetzliche Situation ist tatsächlich so, wie ich sie beschrieben habe.

Allerdings wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass man noch eine gesetzliche Änderung durchführt (so wie man das Mitte des Jahres 2022 mit der Arbeitnehmergewinnbeteiligung gemacht hat) und einen Pflichtveranlagungstatbestand einführt. Der berührt die jeweilige Lohnverrechnung zwar nicht (also keine Nachverrechnung beim jeweiligen Dienstgeber in Bezug auf Lohnsteuer, SV, DB, DZ und KommSt aus diesem Grund), aber der Dienstnehmer müsste dann eventuell im darauffolgenden Jahr - wenn diese gesetzliche Anpassung tatsächlich noch kommen sollte - dann mit einer Nachverrechnung (und das dann nicht zu knapp) rechnen.

Diese Fragestellung war deshalb nicht im vom BFM veröffentlichten Protokoll, weil die derzeitige Rechtslage ja sehr eindeutig ist (so wie 2020 und 2021 beim Corona-Bonus, wo ja auch pro Dienstverhältnis der jeweilige volle Freibetrag ausgeschöpft werden konnte).
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