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UEL bei ungerechtfertigtem vorzeitigem Austritt
#1
Liebe Teilnehmer! Es wurde bei einem ungerechtfertigtem vorzeitigem Austritt per 31.05.2001 keine UEL bezahlt. Nach der neuen Judikatur würde sie aber zustehen - kann bei einer PLB Prüfung die UEL rückverrechnet werden oder nur wenn der Dienstnehmer einen schriftlichen Antrag darauf stellt? Vielen Dank für eure Meinungen!
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#2
In Bezug auf den 31.05.2001 denke ich nicht mehr, dass eine Gefahr droht.

Da sind sämtliche Verjährungsfristen bereits abgelaufen.
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#3
Danke für die rasche Antwort Herr Kurzböck - leider hab ich mich beim Datum verschrieben  Cry Das Datum war erst letztes Jahr 31.05.2021
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#4
Im Grunde genommen kann sich jeder Arbeitnehmer auf diese EuGH-Judikatur berufen, da die Anwendung des § 10 Abs. 2 UrlG (Verfall der UEL) insoweit gemeinschaftswidrig war (soweit das Ausmaß des Urlaubsanspruches das Europa-Ausmaß von 4 Wochen pro Jahr nicht überstieg; darüberhinausgehende Zeiten waren insoweit zu Recht verfallen).

Somit wäre es denkbar, dass:

1. ein Arbeitnehmer diese Differenz noch einklagt, soweit nicht durch eine zulässige KV-Verfallsregelung oder eine vereinbarte Verfallsregelung der Zug insoweit abgefahren ist bzw.

2. die ÖGK hier Beitragsdifferenzen geltend machen kann und

3. im Zuge der GPLB "strafbare Unterentlohnung" (Lohndumping") geltend gemacht wird. Letzteres wäre in Ihrem Fall theoretisch bis 31.05.2024 möglich.

Das sind die Möglichkeiten.

In der Praxis würde ich persönlich jetzt einfach mal abwarten, wie sich die Dinge entwickeln. Nachzahlen kann man immer noch, da es ohnedies schon um ein abgelaufenes Kalenderjahr geht. Sollte im Zuge der GPLB so etwas aufgedeckt werden, gibt es mit Sicherheit dann auch noch die Möglichkeit zur Begleichung.
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#5
Danke für die Antwort - die GPLB Prüfung läuft schon und ich habe vermutet, dass dies ein Thema werden wird... Aber kann Lohndumping unterstellt werden - zum Zeitpunkt 31.05.2021 wurde ja zurecht ohne UEL abgerechnet, da damals der Anspruch bei ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt verfällt. Für den Arbeitnehmer trifft meiner Meinung nach die KV-Verfallsregelung zu, (KV Arbeiter Metall) - 6 Monate nach Bekanntwerden - und er kann keine Ansprüche mehr geltend machen. Müsste bei der GPLB Prüfung trotzdem noch an den Arbeitnehmer bezahlt werden, oder nur die Beiträge, ÖGK, FA, Kom.St.? Vielen Dank!
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#6
Ob in einem konkreten Fall tatsächlich Lohndumping vorliegt oder nicht, kann ich natürlich nur nach Sichtung des Echtfalles konkret beurteilen. 

Die Beschreibung eines Falls liefert dazu noch keinerlei verlässlichen Entscheidungsgrundlagen.

Dazu wird es auch darauf ankommen zu klären, wie hoch im Austrittsmonat insgesamt das Anspruchsentgelt auf KV-Basis gewesen wäre und was dann tatsächlich gezahlt wurde (das kann man nur im Rahmen einer Beratung oder eines Coachings klären).

Es besteht aber durchaus ein "Potential" dafür, dass eine strafbare Unterentlohnung vorliegen könnte. In diesem Fall aber weiß auch ein GPLB-Prüfer, dass es umso wichtiger ist, hier eine Nachfrist zur Bereinigung zu setzen, da man ja wohl kaum Fahrlässigkeit unterstellen kann, wenn man sich an das Gesetz hielt.

Also das würde ich eher gelassen sehen.

Kollektivvertragliche Verfallsregelungen können maximal den Nachforderungsanspruch zivilrechtlich abwenden, nicht aber vor einer Verfolgung nach dem LSD-BG schützen, der man sich dann häufig nur durch Nachzahlung entziehen kann.
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#7
Sehr geehrte Frau H.,

Auch ich würde mir durch den Sachverhalt nicht unbedingt den guten Schlaf rauben lassen – einerseits würde ich hier das Vorliegen von Fahrlässigkeit wegen der bis zum EuGH-Urteil glasklaren Rechtslage durchaus infrage stellen (von Vorsatz ganz zu schweigen).

Und zweitens besteht im Falle des Falles ohnedies noch die Möglichkeit einer Nachzahlung um die Verfolgung nach dem LSD-BG abzuwenden.

-------

Dr. Felix Karl Vogl
Rechtsanwalt & Steuerberater
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