26.10.2022, 16:01
Der Wartungserlass enthält im Vergleich zu den bisherigen Informationen (siehe dazu auch ausführlich WPA 12/2022, ab Seite 20) keine wesentlichen neuen Informationen.
Von mir kommt der Appell diese Änderung nicht zu unterschätzen, da sie bedeutet, dass im Falle der Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets oder der abgabenbegünstigten Vergütung einer von Arbeitnehmerseite erfolgten Anschaffung durch den bzw. die Dienstgeber:in die Pendlerpauschale, die bis Ende 2022 durch diese Vergütung weggefallen war, nun wieder auflebt.
Das ist mitunter dann auch eine logistische Herausforderung, nämlich mögliche Information an die betroffenen Dienstnehmer:innen ein neues L 34 EDV einzureichen, damit man dann mit Wirkung ab 1.1.2023 den auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Wert der Leistung oder Vergütung von dem Freibetrag (Pendlerpauschale) in Abzug bringen kann.
Der Pendlereuro steht aber jedenfalls zu, egal, wie hoch die Pendlerpauschale ist. Wenn also dem Grunde nach eine Pendlerpauschale zusteht, aber möglicherweise als Folge des Abzugs sehr gering ausfällt oder gar NULL beträgt, dann ist dennoch der Pendlereuro zu berücksichtigen.
Weitere und nähere Infos dazu gibt es in WPA 19-2022.
Infos zum Premium-Abo der WPA gibt es hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
Von mir kommt der Appell diese Änderung nicht zu unterschätzen, da sie bedeutet, dass im Falle der Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets oder der abgabenbegünstigten Vergütung einer von Arbeitnehmerseite erfolgten Anschaffung durch den bzw. die Dienstgeber:in die Pendlerpauschale, die bis Ende 2022 durch diese Vergütung weggefallen war, nun wieder auflebt.
Das ist mitunter dann auch eine logistische Herausforderung, nämlich mögliche Information an die betroffenen Dienstnehmer:innen ein neues L 34 EDV einzureichen, damit man dann mit Wirkung ab 1.1.2023 den auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Wert der Leistung oder Vergütung von dem Freibetrag (Pendlerpauschale) in Abzug bringen kann.
Der Pendlereuro steht aber jedenfalls zu, egal, wie hoch die Pendlerpauschale ist. Wenn also dem Grunde nach eine Pendlerpauschale zusteht, aber möglicherweise als Folge des Abzugs sehr gering ausfällt oder gar NULL beträgt, dann ist dennoch der Pendlereuro zu berücksichtigen.
Weitere und nähere Infos dazu gibt es in WPA 19-2022.
Infos zum Premium-Abo der WPA gibt es hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html