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Storno WIETZ wegen REHA Geld Anspruch
#1
Hallo,

mein Klient hat folgendes Problem:

Dienstnehmer
Begünstigt Behindert 80%
Vollzeit beschäftigt seit 04.08.1980 (Abfertigung Alt)
Geburtsjahr 1965
 
Ist seit Dezember / Jänner 2022 in Krankenstand (Knie OP)
Entgeltfortzahlung 100% / 50%  - neues Arbeitsjahr 04.08 - EFZG bis 14.08.22

Dann kam der DN mit Wiedereingliederungsplan auf DG zu - dieser wurde von der GKK auch Bewilligt (ab 15.08.2022)

Somit auch in der Lohnverrechnung abgerechet


PROBLEM:
Am 18.10.222 bekam Klient ein Schreiben von der GKK
 „Rehabilitationsgeld – Auswirkungen auf Entgeltpflicht – Gesetzliche Karenzierung nach § 15b AVRAG“ - Anspruch ab 01.08.2022
Laut GKK wird jetzt die WIETZ storniert, da der DN Rückwirkend mit 01.08.22 Anspruch auf REHA Geld hat.
DG wusste nicht, dass DN Antrag auf REHA Geld gestellt hat!


Laut Auskunft GKK gibt es jetzt zwei Varianten:
1. entweder Abmeldung und DN wird karenziert (Somit Anspruch auf volles REHA Geld?)
2. oder DN arbeitet weiter Teilzeit und müsste somit Anspruch auf Teil REHA Geld haben?)

3. Rückforderung der EFZ ab von 04.08.22 bis 10.08.22 möglich, da DN Anspruch auf REHA GELD hat!?

GKK meinte das es sich hier jetzt um einen Spezialfall handelt


Für mich stellen sich folgende Fragen:
1. Aus LV Sicht ist der DN jetzt seit 15.08.2022 Teilzeitbeschäftigt - aber aufgrund welcher Rechtslage? (die WIETZ ist ja storniert worden?) - MVK gibt es keine, da Abfertigung alt
2. Ist die Teilzeitbeschäftigung in Verbindung mit dem REHA Geld schädlich? - der DN würde 20 Std. pro Woche arbeiten (muss noch geklärt werden DG mit DN)
3. Muss/sollte hier eine schriftliche Vereinbarung zwischen DG und DN gemacht werden (bezüglich Teilzeitarbeit)?

4. WIETZ war in drei Arbeitsstufen eingeteilt - 2 MO 16 Std / 2 MO 24 Std / 2 MO 28 Std.
    Laut Info GKK muss der Lohn aufgrund der durchschnittlichen Stundenreduktion verteilt auf die 6 Monate gleichmäßig ausbezahlt werden
    (Durchschnittliche Reduktion der Arbeitszeit 43,33%)
    Durch die Stornierung der WIETZ stellt sich die Frage, ob man jetzt ab 15.08.2022 die Lohnverrechnung aufrollen darf und nach tatsächlich geleisteten Stunden abrechnen kann?
    D.h. man würde einen Teil des Lohnes zurückrechnen
    Lohnverrechnung 10/22 wurde erst vorläufig abgerechnet und ist noch offen (inkl. vorläufiger Aufrollung ab 15.8.-30.9.22)
   

vielleicht hatte jemand schon so ein Problem?
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#2
Das ist ein sehr kritischer und sehr umfangreicher Fall, bei dem ich Ihnen jedenfalls anraten muss, diesen Fall im Zuge einer Beratung im Detail zu klären.

Völlig unverbindlich darf ich Ihnen meinen persönlichen Standpunkt zu diesem Fall übermitteln:

1. Es wäre nun mit dem Arbeitnehmer zu klären, ab wann er die "Rehabilitationskarenz" antreten wird (§ 15b AVRAG). Das könnte er ja jederzeit tun, nur rückwirkend geht das auf keinen Fall, weil er ja Arbeitsleistung erbracht hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit hängt ja von der Gewährung des Wiedereingliederungsgeldes ab, ist also "Vergangenheit".

2. Ich habe persönlich auch in Bezug auf die Vorgangsweise der ÖGK meine Zweifel, ob diese rechtens ist. Wenn ich mir nämlich ansehe, wie der § 143d Abs. 2 ASVG die Kollision von Rehabilitations -und Wiedereingliederungsgeld löst, dann ist die rückwirkende Zuerkennung dort jedenfalls nicht angeführt. Eine Zuerkennung für die Zukunft und die Einstellung ab einem bestimmten  Zeitpunkt (aber doch nicht rückwirkend) wäre die praktisch verträglichere und auch rechtlich richtigere Lösung gewesen (zumindest aus meiner Sicht).

3. Der Versicherte bekommt somit kein Wiedereingliederungsgeld oder muss dieses wohl auch wieder zurückzahlen, er bekommt aber auch kein Rehabilitationsgeld, wenn er mehr als 50 % seiner Geld- und Sachbezüge aus der Zeit davor nun gewährt bekommen hat.

4. Die Wiedereingliederungsteilzeit ist ja von der Gewährung des Wiedereingliederungsgeldes abhängig. Für den Fall also, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nun "storniert" wird, dann fällt auch rückwirkend die Rechtsgrundlage für die Wiedereingliederungsteilzeit weg. Der Arbeitgeber wäre meiner Ansicht nach berechtigt, das Entgelt auf Basis einer normalen Teilzeitbeschäftigung zu ermitteln und den Arbeitnehmer zur Refundierung des zuviel Erhaltenen aufzufordern. Ob diese Vorgangsweise sinnvoll ist, muss man natürlich selber entscheiden. Dem Arbeitnehmer wird man auch nicht allzu viele Vorwürfe machen können, denn vermutlich wird ihm das "Case-Management" zu dieser Vorgangsweise geraten haben.

5. Dass jedenfalls die Entgeltsfortzahlung zurückgefordert werden könnte, kann ich bestätigen. Diese Zeiträume der Rehabkarenz fallen arbeitsrechtlich als Dienstzeit durch (Urlaub wird aliquotiert, keine abfertigungsrelevante Zeit, keine anteiligen Sonderzahlungen für diese Zeit, außer der KV sagt etwas anderes etc.).

Soweit meine Einschätzung von außen (wird auch meine einzige Einschätzung von außen bleiben, weil ich der Ansicht bin, dass man sich diesen Fall noch näher im Detail - im Rahmen einer Beratung - wird ansehen müssen).
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#3
Hallo Herr Kurzböck,

vielen Dank für Ihre Meinung. Aktuell klärt der DN das mit der GKK und PVA (lt. Klient)
Ich denke aber auch das hier eine Beratung notwendig wäre (diesbezüglich bekomme ich noch die Info vom Klienten)

GKK möchte auch, dass wir die EFZ 100% ab 04.08.-14.8.22 aufrollen
D.h. im Nachhinein:
Abmeldung mit 04.08.22 Karenz § 15b AVRAG/Beschäfitung aufrecht
Aufrollen EFZ 100%
Anmeldung DN mit 15.08.2022 (Teilzeitbeschäftigung)

GKK meinte auch, das solche Spezialfälle jetzt öfters vorgekommen Sad

Ich hoffe das sich hier bald was tut und ich würde gegebenfalls bezüglich Beratung auf Sie zukommen

Vielen Dank
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