06.12.2022, 10:27
Liebes Forum!
Im letzten BÖB Journal stand, dass der Ersatz von Stromkosten an den Dienstnehmer wie ein "steuerpflichtiger Arbeitslohn" zu behandeln ist.
Gestern hatte ich eine KPMG Online-Schulung. Hier war die Rede von einem Entwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung vom 8.11.2022
Dass der Ersatz oder die Tragung der Kosten für das Aufladen durch den Arbeitgeber keine Einnahme darstellt.
Auch der Ersatz der Kosten für eine Ladestation sei bis € 2.000,00 steuerfrei.
Wurde das nun neu geregelt? Ist dieser Beitrag im Böb-Journal von Hr. Schrenk nun überholt?
Bzw. sollte das ab 1.1.2023 gelten??
Und wie verhält es sich (bereits heuer), wenn die Stromrechnung auf den Ehepartner des Dienstnehmers läuft und dieser an den Dienstgeber des Partners eine Rechnung stellt?
In diesem Fall wären es ja ohnehin 2 versch. Personen, oder?
Vielen Dank für eure Auskünfte!
BG
Im letzten BÖB Journal stand, dass der Ersatz von Stromkosten an den Dienstnehmer wie ein "steuerpflichtiger Arbeitslohn" zu behandeln ist.
Gestern hatte ich eine KPMG Online-Schulung. Hier war die Rede von einem Entwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung vom 8.11.2022
Dass der Ersatz oder die Tragung der Kosten für das Aufladen durch den Arbeitgeber keine Einnahme darstellt.
Auch der Ersatz der Kosten für eine Ladestation sei bis € 2.000,00 steuerfrei.
Wurde das nun neu geregelt? Ist dieser Beitrag im Böb-Journal von Hr. Schrenk nun überholt?
Bzw. sollte das ab 1.1.2023 gelten??
Und wie verhält es sich (bereits heuer), wenn die Stromrechnung auf den Ehepartner des Dienstnehmers läuft und dieser an den Dienstgeber des Partners eine Rechnung stellt?
In diesem Fall wären es ja ohnehin 2 versch. Personen, oder?
Vielen Dank für eure Auskünfte!
BG