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Altersteilzeit (begonnen vor 1.1.2022) - Änderungsmeldung - Verständnis-Beispiel "neue Springerzulage"
#1
Liebe Leidensgenoss:innen !

Nach wie vor tue ich mich schwer mit dem Verständnis der vom AMS anlässlich des VwGH-Erkenntnisses "ATZ-Lohnausgleich bei Wegfall Bereichsleiterzulage" vom vorigen November entwickelten neuen Vorgangsweise.

Für "Altfälle" (ATZ hat vor 1.1.2022 begonnen) verlangt das AMS ja ab der ersten Änderungsmeldung eine Umstellung auf die neue Berechnungsweise, indem dafür die neuen Formulare (Stand Mai 2022) verwendet werden müssen - widrigenfalls man eine Ablehnung bekommt.

In diesem nicht fiktiven Beispiel bekommt ein Arbeiter (KV Handelsarbeiter) von seinem Arbeitgeber ab Oktober 22 eine Springerzulage, weil er sich bereiterklärt hat, flexiblere Dienste zu leisten. Höhe der Springerzulage: EUR 80.

Wenn ich die neue Systematik richtig verstehe, hat das Hinzukommen dieser Entgelterhöhung (für wertvollere, weil flexiblere Arbeit) keine Auswirkung auf den Lohnausgleich: Weder in den letzten 12 Monate vor Beginn der ATZ noch im allerletzten Monat davor hat es so eine "Zulage" gegeben. Das AMS nimmt das Wort "Zulage" sehr wörtlich und scheidet "Zulagen" aus der Berechnung des Lohnausgleichs aus, wenn sie in den historischen Monaten nicht vorhanden waren. Dabei hat das VwGH-Erkenntnis eigentlich nur den genau umgekehrten Fall behandelt (Zulage mit Beginn der ATZ weggefallen).

Ich befürchte nunmehr, dass die neue Zulage (dennoch) eine Änderungsmeldung auslöst (weil EUR 20 übersteigend) - oder ?
Und somit muss man rückwirkend das ganze "ATZ-Zahlenwerk" neu aufsetzen - richtig ?

Unsicher bin ich dann aber v.a. bei der SV-Beitragsgrundlage des Arbeiters, der monatlich schon immer variable Entgeltbestandteile hatte (u.a. Bereitschaftszulagen je nach Dienstplan).

Würde man die Springerzulage als weiteren variablen Entgeltbestandteil erachten (steht zu, solange Springertätigkeit gemacht wird), müsste man nach dem neuen (vom AMS gewünschten) System die SV-BGL nicht anheben: Es würde bei dieser Betrachtungsweise ab 1.10.2022 ein geringerer Auffüllbetrag in der SV angesetzt, weil das tatsächlich verdiente ATZ-Arbeitsentgelt eben nunmehr höher liegt, solange er die Springertätigkeit ausführt. 
So gesehen bräuchte es dann aber (vielleicht doch) nicht unbedingt eine AMS-Änderungsmeldung, weil ein solcher Entgeltbestandteil dann am laufenden ATZ-Entgelt nichts ändern würde.

Oder muss man die neue 80-Euro-Springerzulage jedenfalls zum Anlass für eine AMS-Änderungsmeldung nehmen, rückwirkend das ganze ATZ-Zahlenwerk nach der neuen Berechnungslogik komplett neu aufsetzen und ab dem Änderungsstichtag (im Beispiel 1.10.2022) mit diesen modifizierten Zahlen weiter abrechnen ? Wer kann da bitte Klarheit geben (sowohl zum "ob" als auch zum "wie") ?

Im Zweifel würde ich in diesem Fall ("leider alles neu berechnen") dann auch die seinerzeit gebildete (und zwischenzeitlich durch die nicht meldepflichtige KV-Änderung zum 1.1.2022 wertgesicherte) SV-BGL um die EUR 80 aufstocken - oder ist das Hinzukommen der "Zulage" (auch) hinsichtlich SV-BGL egal ?

Vielleicht habe ich im Kopf gerade einen Knopf und es ist gar nicht so kompliziert.
Komplex ist jedenfalls, dass man nicht nur die "normale" TZ-Abrechnung machen muss (zusätzlich ab Oktober b.a.w EUR 80 "Springerzulage" abrechnen), sondern auch das Hinzukommen einer Springerzulage auf zumindest folgende weiter Punkte hin berücksichtigen muss:
  • Notwendigkeit einer AMS-Änderungsmeldung - ja/nein ?
  • Notwendigkeit, dadurch das ganze Rechenwerk "neu aufzusetzen" und ab dem Änderungsstichtag die gesamte ATZ verändert abzurechnen - ja/nein ?
  • Auswirkung der Springerzulage auf den Oberwert und/oder den Unterwert und damit auf den Lohnausgleich - ja/nein ?
  • Auswirkung der Springerzulage auf die SV-BGL für das "Auffüllen" - ja/nein ?
  • noch einen Punkt vergessen ? - ja/nein ?

Bitte um schonungslosen" input ;-)
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#2
Wenn eine Altersteilzeit am Laufen ist und ein Arbeitnehmer in weiterer Folge während der Altersteilzeit eine Zulage bekommt, die er davor nicht hatte, so ändert dies an der Altersteilzeitabrechnung mit dem AMS - abgesehen von der unten dargestellten Sache - genau gar nichts. Ich bin mir sicher, dass sämtliche AMS-Mitarbeiter:innen den AMS-Österreich-Erlass aus dem Frühjahr 2022, wo das auch genauso exakt festgehalten wurde, genau kennen.

Das, was sich aber dennoch ändert, ist Folgendes:

1. Ihr LV-Unterwert (also nicht jener betreffend den AMS-Antrag, sondern jener in der LV) wird höher.

2. Dadurch wird auch der Zusatzaufwand an SV, den die Altersteilzeit verursacht, weniger. Die SV-Beitragsgrundlage steckt ja im Schraubstock und ändert sich nicht mehr (von Lohnerhöhungen laut KV abgesehen). Wenn aber die "Unterwert-SV-Grundlage" nach oben drängt (durch die neue Zulage) wird der Differenz-Aufwand insoweit weniger, was bedeutet, dass dies mittels einer Änderungsmeldung dem AMS bekanntgegeben werden muss.

Die Änderungsvorschläge, die meine Arbeitsgruppe dem BMAW Anfang September 2022 überreicht hat und welche die LV wieder ein wenig sicherer machen sollten, werden dann in die Arbeitsmarktreform einfließen, die ja - gemäß der APA-Meldung von letzter Woche - von den Grünen blockiert wird (denen wir auch das DB-Thema zum Jahreswechsel zu verdanken haben). Als mit dem angestrebten 1.1.2023 wird das also leider nichts mehr, da noch nicht einmal Entwürfe in die Begutachtung gingen.

Wenn es dann soweit ist, werde ich mich hier in der Headline-Manier äußern und in meinem Magazin im Detail. Premium-Abonnent:innen meines Magazines werden aber die Vorabberichte schon lesen können.

Schönes Wochenende!
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#3
Danke vielmals für den "input" - seitens der Politik scheint eine Überarbeitung des Themenkomplexes derzeit wohl blockiert zu sein ...

Ich fasse hier für "mein" Problem nochmals zusammen:
  • Ich muss eine Änderungsmeldung machen - das ATZ-Geld wird sich ändern.
  • Dazu nehme ich das neue Formular, lasse die beiden für den Lohnausgleich maßgeblichen Felder 1 und 2 plus den sich daraus ergebenden Lohnausgleich (Feld 4) gegenüber dem bisherigen Rechenergebnis unverändert. Dadurch bleibt auch Feld 5 unverändert.
  • Im Feld 3 steigt das Bruttoentgelt um die Springerzulage (EUR 80).
  • Jetzt bin ich unschlüssig: Hab ich richtig verstanden, dass die zu erreichende SV-BGL nicht steigt, wenn die Springerzulage neu dazukommt ? Feld 6 daher unverändert bleibt ?
  • Wenn das so ist, dann ist nun weniger SV "aufzufüllen" und sinkt der Betrag in Feld 7.
  • Das hat zur Folge, dass das ATZ-Geld ab dem Änderungszeitpunkt sinkt (Betrag in Feld 8 niedriger).

Richtig ?
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#4
Zu Frage 1:

Korrekt

Zu Fragen 2, 3 und 4:

Das Formular ist hier leider nicht verlinkt. Daher kann ich dazu im Augenblick nicht wirklich etwas beitragen.

Fakt ist aber, dass die SV-Beitragsgrundlage durch diese vereinbarte Änderung nicht nach oben ansteigt. Die würde nur ansteigen, wenn es sich um KV-Erhöhungen oder um Vorrückungen handeln würde.

Zu den restlichen Fragen:

Das Altersteilzeitgeld sinkt, weil die Differenz-SV weniger wird.
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#5
Oh sorry, ich meine das offizielle AMS-Änderungsformular in der aktuellen Version (ab Mitte Mai 2022) und die acht Felder auf dessen Seite 3.
Wenn das Hinzukommen der Springerzulage während der schon lange laufenden (vor 1.1.2022 begonnenen) ATZ keinen Einfluss auf die anzuwendende SV-BGL hat (da war ich mir unsicher), dann verringert sich der Abstand - und das ATZ-Geld sinkt.
Danke viemals !
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