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Bezugskosten | Verbuchung in Klasse 7
#1
Hallo,

ich habe in der Schule gelernt, dass Bezugskosten auf dem gleichen Konto verbucht werden, wie der Einkauf (Klasse 0 oder Klasse 1 bzw. 5).

Dazu fand die Diskussion mit einem Bekannten kein Ergebnis, ob die Bezugskosten auch in die 7er-Klasse gebucht werden könnten bzw. ob dieses Vorgehen gesetzlich gedeckt ist?

Vielleicht kann mir jemand behilflich sein - vielen Dank!

Schöne neue Woche!
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#2
Bezugskosten für Handelswaren gehören in Klasse 5.
Bezugskosten für sonstiges (zB Büromaterial) gehören in Klasse 7.
Bezugskosten für Arbeitskleidung wären korrekterweise in der Klasse 6 gut aufgehoben :-)
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#3
Ja richtig, für Bezugskosten betreffend Klasse 5 finden sich in den Kontenrahmen zumeist eigene Konten (z.B. Bezugskosten, Zoll- und Grenzkosten, etc.).

Bezugskosten für Anlagegüter (Klasse 0) erhöhen die Anschaffung, sind also mit dem Anlagegut zu verbuchen und gehören nicht in die Klasse 7.
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#4
Vielen Dank "Pfeiffer" und "ThG" für eure Antworten. Da sind wir uns so weit noch einig, dass die Bezugskosten das Schicksal der Hauptleistung teilen.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob das so sein muss oder ob es möglich ist, die Bezugskosten für Handelswaren trotzdem in der 7er zu buchen.
Mein Diskussionspartner ist ein 'supergescheiter' Start-Up-Gründer, der das eben so haben möchten. Ich konnte noch keinen Paragrafen finden, mit dem ich ihm diesen Blödsinn ausreden konnte.
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#5
§ 206 UGB?

Liebe Grüße
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#6
Aus welchem Grund möchte Dein Klient die Bezugskosten für Handelswaren als Aufwand in der Klasse 7 verbucht haben und nicht als Bezugskosten am Wareneingangskonto ?
§ 231 UGB verlangt die Kontoklasse 5. Es handelt sich ja um Herstellungskosten zur Erzielung von Umsatzerlösen und nicht um einen sonstigen betrieblichen Aufwand.
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