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Durchrechnung Teilzeit lt §19d Abs 3b AZG
#1
Sehr geehrter Herr Kurzböck,

ich habe eine Frage bzgl der gesetzlichen Durchrechnungsmöglichkeit bei Teilzeitarbeit lt §19d Abs 3b AZG:

     (3b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
     1. sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;
            2.         b

Mir ist nicht klar, ob man für die Anwendung dieser Durchrechnungsmöglichkeit eine gesonderte Einzelvereinbarung mit den Dienstnehmern braucht oder nicht.

Auch das Wörtchen "festgelegt" ist für mich nicht ganz klar - könnte ein Dienstgeber einseitig einen anderen Durchrechnungszeitraum von 3 Monaten festlegen oder braucht es zumindest dafür eine Vereinbarung?

Vielen Dank!
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#2
Die Vereinbarung ist mit Sicherheit die sauberere Lösung.

Allerdings reicht es aus, wenn dies dem Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin entsprechend mitgeteilt wird, also zur Kenntnis gebracht wird.

Kritisch könnte es dann werden, wenn man zunächst immer mit Zuschlag ausbezahlt hat und dann auf Zeitausgleich umsteigen möchte. Hier bedarf es meiner Ansicht nach sehr wohl zur Änderung der Vorgangsweise eine entsprechende Vereinbarung.

Wird allerdings die Praxis vom Eintritt weg im geschilderten Sinne gewählt und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zur Kenntnis gebracht, dann ist insoweit dem Arbeitgeber das Heft in die Hand gegeben.
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