03.02.2023, 11:15
Sehr geehrter Herr Kurzböck,
ich habe eine Frage bzgl der gesetzlichen Durchrechnungsmöglichkeit bei Teilzeitarbeit lt §19d Abs 3b AZG:
(3b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
1. sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;
2. b
ich habe eine Frage bzgl der gesetzlichen Durchrechnungsmöglichkeit bei Teilzeitarbeit lt §19d Abs 3b AZG:
(3b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
1. sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;
2. b
Mir ist nicht klar, ob man für die Anwendung dieser Durchrechnungsmöglichkeit eine gesonderte Einzelvereinbarung mit den Dienstnehmern braucht oder nicht.
Auch das Wörtchen "festgelegt" ist für mich nicht ganz klar - könnte ein Dienstgeber einseitig einen anderen Durchrechnungszeitraum von 3 Monaten festlegen oder braucht es zumindest dafür eine Vereinbarung?
Vielen Dank!
Auch das Wörtchen "festgelegt" ist für mich nicht ganz klar - könnte ein Dienstgeber einseitig einen anderen Durchrechnungszeitraum von 3 Monaten festlegen oder braucht es zumindest dafür eine Vereinbarung?
Vielen Dank!