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Pendlerpauschale und ÖGK außerordentliche Einmalzahlungen §772a ASVG
#1
Eine Dienstnehmerin war vom 1.1. bis 30.06.2022 als Angestellte beschäftigt (lt. L1 im FinanzOnline).
Weiters hat sie aber für das gesamte Jahr (mit mehreren Unterbrechungen, manchmal nur ein paar Tage aber auch mehrere Wochen) krankheitsbedingt außerordentliche Einmalzahlungen nach € 772a ASVG erhalten.

Für welchen Zeitraum kann sie nun bei der ANVA eine Pendlerpauschale beanspruchen?
Kann für das 1.HJ die gesamte Pendlerpauschale geltend gemacht werden oder muss hier der Betrag aliquotiert werden?
Wie verhält es sich im 2.HJ?
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#2
Grundsätzlich wird die Pendlerpauschale nur für die Dauer der arbeitsrechtlichen Beschäftigung geltend gemacht werden können (also bis 30.06.2022).

Die von Ihnen genannte Einmalzahlung setzte voraus, dass eine Pension gebührte (also kommt die Einmalzahlung nicht "alleine" vom PV-Träger).

Jetzt kann ich nur vermuten, dass es sich hier möglicherweise um eine Berufsunfähigkeitspension handelte, die gewährt wurde und zusätzlich noch die Einmalzahlung (und dies eventuell auch schon in der ersten Jahreshälfte 2022).

Wenn zB. für die Dauer des Bezuges der BU-Pension eine Karenzierung vereinbart wurde, so stand dann auch keine Pendlerpauschale für diese Zeit zu. Solange keine Karenzierung vorlag, wäre die Geltendmachung einer Pendlerpauschale möglich. Als Orientierungshilfe empfehle ich Ihnen, dass Sie sich die Rz 250 der LStR 2002 ansehen. Dort sind auch Beispiele zu den Auswirkungen von "Unterbrechungen" auf die Pendlperpauschale
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#3
Grundsätzlich wird die Pendlerpauschale nur für die Dauer der arbeitsrechtlichen Beschäftigung geltend gemacht werden können (also bis 30.06.2022).

Die von Ihnen genannte Einmalzahlung setzte voraus, dass eine Pension gebührte (also kommt die Einmalzahlung nicht "alleine" vom PV-Träger).

Jetzt kann ich nur vermuten, dass es sich hier möglicherweise um eine Berufsunfähigkeitspension handelte, die gewährt wurde und zusätzlich noch die Einmalzahlung (und dies eventuell auch schon in der ersten Jahreshälfte 2022).

Wenn zB. für die Dauer des Bezuges der BU-Pension eine Karenzierung vereinbart wurde, so stand dann auch keine Pendlerpauschale für diese Zeit zu. Solange keine Karenzierung vorlag, wäre die Geltendmachung einer Pendlerpauschale möglich. Als Orientierungshilfe empfehle ich Ihnen, dass Sie sich die Rz 250 der LStR 2002 ansehen. Dort sind auch Beispiele zu den Auswirkungen von "Unterbrechungen" auf die Pendlperpauschale
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