09.03.2023, 18:21
Steuerpflichtige Trinkgelder
BFG vom 27.12.2022, RV 1100454/2022
§ 3 Abs. 1 Z 16 lit. a EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16 lit. a EStG 1988 erfasst Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung vom Kunden zugewendet werden.
2. Charakteristika des Trinkgeldes sind somit die Abhängigkeit vom freigebigen Kundenverhalten, der unmittelbare Zusammenhang mit dem persönlichen Einsatz des Dienstnehmers und ein fehlender Rechtsanspruch aus dem Dienstverhältnis.
3. Wird das Trinkgeld durch den Arbeitgeber, insbesondere im Wege einer ausgestellten Rechnung oder durch Arbeitsvertrag, aber in einer nicht durch den Dritten (den Kunden) festgelegten Höhe bestimmt, so mangelt es an der notwendigen Freiwilligkeit.
4. Eine Behandlung als steuerfrei kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
BFG vom 27.12.2022, RV 1100454/2022
§ 3 Abs. 1 Z 16 lit. a EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16 lit. a EStG 1988 erfasst Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung vom Kunden zugewendet werden.
2. Charakteristika des Trinkgeldes sind somit die Abhängigkeit vom freigebigen Kundenverhalten, der unmittelbare Zusammenhang mit dem persönlichen Einsatz des Dienstnehmers und ein fehlender Rechtsanspruch aus dem Dienstverhältnis.
3. Wird das Trinkgeld durch den Arbeitgeber, insbesondere im Wege einer ausgestellten Rechnung oder durch Arbeitsvertrag, aber in einer nicht durch den Dritten (den Kunden) festgelegten Höhe bestimmt, so mangelt es an der notwendigen Freiwilligkeit.
4. Eine Behandlung als steuerfrei kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.