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Rückwirkend datierte Krankmeldung kann Entgeltsfortzahlungspflicht über das Ende der Beschäftigung hinaus auslösen – Krankmeldung auch an Beschäftiger möglich
#1
Rückwirkend datierte Krankmeldung kann Entgeltsfortzahlungspflicht über das Ende der Beschäftigung hinaus auslösen – Krankmeldung auch an Beschäftiger möglich

Sachverhalt:

Ein überlassener Arbeiter vereinbarte mit seinem Arbeitgeber (dem Überlasser) am 2.9.2021 telefonisch und am 3.9.2021 schriftlich eine einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses. Hierbei kam ihm der Arbeitgeber entgegen, da er sonst selber hätte kündigen müssen und die „Arbeitslosengeldsperrfrist“ dann gegolten hätte.

Der Arbeitgeber wusste jedoch nicht, dass der Arbeiter wegen Übelkeit während seiner Nachmittagsschicht am 1.9.2021 vom Beschäftiger vorzeitig nach Hause geschickt wurde und am nächsten Tag ärztlicherseits krankgeschrieben wurde (rückdatiert auf den Vortag).

Der Arbeiter meldete sich beim Beschäftigerbetrieb auch ordnungsgemäß am 2.9.2021 krank. Nachdem der Beschäftiger vom Überlasser verständigt wurde, dass der Arbeiter zur nächsten Nachmittagsschicht am 2.9.2022 nicht mehr erscheinen würde (aufgrund der an diesem Tag rückwirkend per 1.9.2021 vereinbarten einvernehmlichen Auflösung), leitete der Beschäftigerbetrieb die Krankmeldung nicht mehr weiter.

Ärztlicherseits war der Krankenstand für die Zeit von 1.9.2021 bis 7.9.2021 bestätigt worden.

Strittig war nun, ob

A) die vom Arbeitnehmer initiierte (gewünschte) einvernehmliche Auflösung den Entgeltsfortzahlungsanspruch nach § 5 EFZG auslöste (also auch für die Zeit nach der arbeitsrechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) und


B) ob die Krankmeldung an den Beschäftiger durch den Arbeiter arbeitsrechtlich ordnungsgemäß war oder ob diese Krankmeldung nicht doch an den Überlasser hätte ergehen müssen und der Überlasser nun wegen versäumter Mitteilung der Arbeitsverhinderung keine Entgeltsfortzahlung hätte leisten müssen.

So entschied der OGH:

Das Ergebnis (ausführlich erläutert) finden Sie in der Doppelausgabe Nr. 5-6/2023 (erscheint Ende März 2023).

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