13.03.2023, 14:49
Dem letzten Arbeitstag der Woche folgt nicht gleich die wöchentliche Ruhezeit, sondern zunächst die Tagesruhezeit und erst danach die wöchentliche Ruhezeit
EuGH vom 2.3.2023, C-477/21
Richtlinie 2003/88/EG, Art. 3 und 5
So entschied der EuGH:
1. Nach Ansicht des EuGH stellen die tägliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit zwei autonome Rechte dar, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden.
2. Die tägliche Ruhezeit ermöglicht es dem Arbeitnehmer, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurück-ziehen (in Österreich: 11 Stunden bei Volljährigen).
3. Die wöchentliche Ruhezeit ermöglicht es dem Arbeitnehmer, sich pro Siebentages-zeitraum auszuruhen (in Österreich: 36 Stunden).
4. Folglich ist den Arbeitnehmern die tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte zu gewährleisten.
5. Wäre die tägliche Ruhezeit hingegen Teil der wöchentlichen Ruhezeit, würde der Anspruch auf die tägliche Ruhezeit dadurch ausgehöhlt, dass dem Arbeitnehmer die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Ruhezeit vorenthalten würde, wenn er sein Recht auf wöchentliche Ruhezeit in Anspruch nimmt.
6. Die Richtlinie beschränkt sich nicht darauf, allgemein eine Mindestdauer für das Recht auf eine wöchentliche Mindestruhezeit festzulegen, sondern stellt ausdrücklich klar, dass zu diesem Zeitraum der Zeitraum hinzukommt, der mit dem Recht auf tägliche Ruhezeit verknüpft ist.
7. Daraus folgt, dass die tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist, sondern zu dieser hinzukommt, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht.
8. Der Gerichtshof stellt auch fest, dass die im Vergleich zur Richtlinie günstigeren Bestimmungen des nationalen (hier: ungarischen) Rechts über die Mindestdauer der wö-chentlichen Ruhezeit dem Arbeitnehmer nicht andere Rechte nehmen können, die ihm diese Richtlinie gewährt, insbesondere nicht das Recht auf tägliche Ruhezeit.
9. Daher muss die tägliche Ruhezeit unabhängig von der Dauer der in der anwendbaren nationalen Regelung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit gewährt werden.
Praxisanmerkung:
Endet die Arbeitszeit einer Arbeitnehmerin, die im Handel beschäftigt ist, zB an einem Samstag um 13 Uhr, so schließt sich – nach dem vorliegenden Urteil – nun die national geregelte Tagesruhezeit von 11 Stunden (bis 24 Uhr des Samstags), gefolgt von der 36stündigen wöchentlichen Ruhezeit, sodass ein Einsatz dann frühestens am Montag ab 12 Uhr erfolgen darf.
Massiv betroffen werden auch Gastronomiebetriebe sein (Hotelbetriebe, Restaurants etc.) und auch Schichtbetriebe etc.
Dieses EuGH-Urteil wird als auch in Österreich für gehörig Stress sorgen, da Dienst- und Schichtpläne an diese neuen Gegebenheiten angepasst werden müssen.
Auf eine Stellungnahme des Zentralarbeitsinspektorats darf man gespannt sein.
EuGH vom 2.3.2023, C-477/21
Richtlinie 2003/88/EG, Art. 3 und 5
So entschied der EuGH:
1. Nach Ansicht des EuGH stellen die tägliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit zwei autonome Rechte dar, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden.
2. Die tägliche Ruhezeit ermöglicht es dem Arbeitnehmer, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurück-ziehen (in Österreich: 11 Stunden bei Volljährigen).
3. Die wöchentliche Ruhezeit ermöglicht es dem Arbeitnehmer, sich pro Siebentages-zeitraum auszuruhen (in Österreich: 36 Stunden).
4. Folglich ist den Arbeitnehmern die tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte zu gewährleisten.
5. Wäre die tägliche Ruhezeit hingegen Teil der wöchentlichen Ruhezeit, würde der Anspruch auf die tägliche Ruhezeit dadurch ausgehöhlt, dass dem Arbeitnehmer die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Ruhezeit vorenthalten würde, wenn er sein Recht auf wöchentliche Ruhezeit in Anspruch nimmt.
6. Die Richtlinie beschränkt sich nicht darauf, allgemein eine Mindestdauer für das Recht auf eine wöchentliche Mindestruhezeit festzulegen, sondern stellt ausdrücklich klar, dass zu diesem Zeitraum der Zeitraum hinzukommt, der mit dem Recht auf tägliche Ruhezeit verknüpft ist.
7. Daraus folgt, dass die tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist, sondern zu dieser hinzukommt, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht.
8. Der Gerichtshof stellt auch fest, dass die im Vergleich zur Richtlinie günstigeren Bestimmungen des nationalen (hier: ungarischen) Rechts über die Mindestdauer der wö-chentlichen Ruhezeit dem Arbeitnehmer nicht andere Rechte nehmen können, die ihm diese Richtlinie gewährt, insbesondere nicht das Recht auf tägliche Ruhezeit.
9. Daher muss die tägliche Ruhezeit unabhängig von der Dauer der in der anwendbaren nationalen Regelung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit gewährt werden.
Praxisanmerkung:
Endet die Arbeitszeit einer Arbeitnehmerin, die im Handel beschäftigt ist, zB an einem Samstag um 13 Uhr, so schließt sich – nach dem vorliegenden Urteil – nun die national geregelte Tagesruhezeit von 11 Stunden (bis 24 Uhr des Samstags), gefolgt von der 36stündigen wöchentlichen Ruhezeit, sodass ein Einsatz dann frühestens am Montag ab 12 Uhr erfolgen darf.
Massiv betroffen werden auch Gastronomiebetriebe sein (Hotelbetriebe, Restaurants etc.) und auch Schichtbetriebe etc.
Dieses EuGH-Urteil wird als auch in Österreich für gehörig Stress sorgen, da Dienst- und Schichtpläne an diese neuen Gegebenheiten angepasst werden müssen.
Auf eine Stellungnahme des Zentralarbeitsinspektorats darf man gespannt sein.