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Gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile für verschiedene Kinder auch für mehr als ein Monat rechtlich möglich
#1
OGH vom 18.10.2022, 10 ObS 61/22a

§ 15 Abs. 1a MSchG
§ 2 VKG
VO 883/2004


1. Die gesetzliche Karenz (MSchG/VKG) aus Anlass der Geburt eines Kindes kann aus Anlass der ersten Karenzteilung für die Dauer von einem Monat zwischen den Elternteilen geteilt werden.

2. Über diesen Monat hinaus ist die gleichzeitige Inanspruchnahme einer derartigen Karenz für dasselbe Kind - nach gesetzlichen Gesichtspunkten - nicht möglich.

3. Nehmen jedoch Vater und Mutter gleichzeitig eine Karenz für verschiedene Kinder in Anspruch, so ist dies aus gesetzlicher Sicht sehr wohl möglich.

4. Nahm der in Deutschland wohnhafte Ehepartner für seine Tochter eine "deutsche Elternzeit" (das Pendant zur österreichischen Karenz) in Anspruch und deckte sich diese Zeit teilweise noch mit einer Karenzzeit (nach österreichischem Recht) für die ältere Tochter (bis Ablauf des zweiten Lebensjahres), so konnte sie bei der ÖGK aus Anlass der Geburt der dritten Tochter die Bezahlung (hier) des einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeldes wirksam beantragen.

5. Die davor gleichzeitig für verschiedene Kinder in Anspruch genommene Karenz (Elternzeit) unterbrach die dafür notwendige Aneinanderreihung von gleichgestellten Zeiten nicht.
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