20.04.2023, 15:21
Die Arbeitgeberzuschüsse zu „privatem Arbeitnehmer-Car-sharing“ nach § 3 Abs. 1 Z 16d EStG 1988 müssen nun (leider) doch auf dem Lohnkonto erfasst werden.
Nachdem es leider bis dato zu keiner korrespondieren SV-Beitragsfreiheitsregelung gekommen ist, muss auch folglich davon ausgegangen werden, dass diese Zuschüsse sv-pflichtig zu behandeln sein werden.
Nachdem es leider bis dato zu keiner korrespondieren SV-Beitragsfreiheitsregelung gekommen ist, muss auch folglich davon ausgegangen werden, dass diese Zuschüsse sv-pflichtig zu behandeln sein werden.