28.05.2023, 13:05
OGH vom 29.03.2023, 8 ObA 8/22t
§ 19d AZG
Kollektivvertrag für Angestellte bei Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern, Art. XIII a
So entschied der OGH:
1. Sieht ein Kollektivvertrag einen Durchrechnungszeitraum im Ausmaß von 52 Wochen vor und somit insoweit ein flexibles Arbeitszeitsystem im Sinne des § 4 Abs. 6 AZG in Form einer Durchrechnung vor, so gilt dies grundsätzlich mal ausschließlich nur für Vollbeschäftigte.
2. Nur dann, wenn der Kollektivvertrag ausdrücklich auch in Bezug auf Teilzeitbeschäftigte eine derartige Durchrechnungsregelung vorsieht, ist es möglich, eine Teilzeitmehrleistung nicht binnen des im Gesetz (§ 19d Abs. 3b AZG) genannten Zeitraumes zuschlagsfrei auszugleichen (also nicht binnen des Quartals oder eines anders verlaufenden Drei-Monats-Zeitraumes, sondern innerhalb der hier genannten 52 Wochen).
3. Dadurch, dass der besagte Kollektivvertrag (Angestellte bei Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern) in Art. XIII a Abs. 7a eine derartige Regelung vorsieht, welche die für Vollbeschäftigte vorgesehene Durchrechnungsregelung analog für Teilzeitbeschäftigte zur Anwendung bringt, konnte sie in Bezug auf Teilzeitbeschäftigte durch schriftliche Vereinbarung (in Betrieben mit Betriebsrat: durch Betriebsvereinbarung) wirksam vereinbart werden. Die Betrachtung, ob Teilzeitmehrleistung Zuschlagspflicht auslösen würde oder nicht, findet somit erst nach Ablauf der 52 Wochen und nicht schon am Ende des Quartals oder am Ende des anders festgelegten Zeitraumes von drei Monaten statt.
§ 19d AZG
Kollektivvertrag für Angestellte bei Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern, Art. XIII a
So entschied der OGH:
1. Sieht ein Kollektivvertrag einen Durchrechnungszeitraum im Ausmaß von 52 Wochen vor und somit insoweit ein flexibles Arbeitszeitsystem im Sinne des § 4 Abs. 6 AZG in Form einer Durchrechnung vor, so gilt dies grundsätzlich mal ausschließlich nur für Vollbeschäftigte.
2. Nur dann, wenn der Kollektivvertrag ausdrücklich auch in Bezug auf Teilzeitbeschäftigte eine derartige Durchrechnungsregelung vorsieht, ist es möglich, eine Teilzeitmehrleistung nicht binnen des im Gesetz (§ 19d Abs. 3b AZG) genannten Zeitraumes zuschlagsfrei auszugleichen (also nicht binnen des Quartals oder eines anders verlaufenden Drei-Monats-Zeitraumes, sondern innerhalb der hier genannten 52 Wochen).
3. Dadurch, dass der besagte Kollektivvertrag (Angestellte bei Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern) in Art. XIII a Abs. 7a eine derartige Regelung vorsieht, welche die für Vollbeschäftigte vorgesehene Durchrechnungsregelung analog für Teilzeitbeschäftigte zur Anwendung bringt, konnte sie in Bezug auf Teilzeitbeschäftigte durch schriftliche Vereinbarung (in Betrieben mit Betriebsrat: durch Betriebsvereinbarung) wirksam vereinbart werden. Die Betrachtung, ob Teilzeitmehrleistung Zuschlagspflicht auslösen würde oder nicht, findet somit erst nach Ablauf der 52 Wochen und nicht schon am Ende des Quartals oder am Ende des anders festgelegten Zeitraumes von drei Monaten statt.