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Wechsel von Kleinunternehmer auf Regelbesteuerung
#1
Question 
Liebe Kollegen,

ich habe folgende Frage: Mein Klient wechselte im Jahr 2022 in die Regelbesteuerung. Da er 2021 noch Kleinunternehmer war, stellte er seine Rechnungen natürlich ohne UST, die Zahlungseingänge im Jahr 2022 muss ich daher auch ohne UST in die UST-Erklärung aufnehmen, doch unter welche Kennzahl muss ich diese 0%igen Umsätze eingeben? 
Ursprünglich habe ich die ganzen Umsätze inkl der 20% von der Regelbesteuerung in die KZ 000 -  016 (Kleinunternehmer 0%i) und 022 (20%igen Umsätze) eingegeben, doch leider bekomme ich hier immer wieder eine Fehlermeldung, dass ich in die KZ 016 nichts eingeben darf, da ich einen Verzicht abgegeben habe. Wo gebe ich diese Einnahmen nun ein?  ich bin etwas ratlos.

Danke!

Liebe Grüße
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#2
Falls niemand dazu hilfreiche Erfahrungen schildern kann wäre meine technische Lösung diese: Erklärung ohne die Umsätze als Kleinunternehmer abgeben und gleichzeitig eine Erklärung sowie die vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung über FinanzOnline (als Nachreichung zur Steuererklärung) übermitteln.

LG Verena
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#3
Das wird nicht möglich sein, weil alle Einnahmen des betreffenden Jahres Ust-pflichtig sind. Es spielt keine Rolle, wann und wie die Rechnung ausgestellt ist, entscheidend ist die Zahlung. Gem. RZ 1000 USt-RL kann eine Rechnung berichtigt werden. Das Problem dabei ist, dass der Empfänger dann auch die USt zahlen müsste und ob der dazu bereit ist, darf bezweifelt werden.
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#4
Gem RZ 1000 USt-RL muss ich die Rechnung berichtigen, wenn sich die Verhältnisse innerhalb des Kalenderjahres ändern, das habe ich auch gemacht - habe die Rechnungen von Jänner bis April nachverrechnet und von diesen die USt abgeführt, der Klient ist dann leider auf der USt sitzen geblieben. Kann mir nicht ganz vorstellen, dass ich dies dann auch bei den Rechnungen wo die Leistungserbringung November und Dezember war, dass ich dies hier auch noch machen muss. 

Was meint ihr?
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#5
In Finanzonline kann diese Fehlermeldung aber nicht kommen denn da funktioniert es.
Bei dem beschriebenen Sachverhalt wird jedenfalls auf den Leistungszeitraum abgestellt. Selbst wenn die Rechnung erst 2022 ausgestellt wird und die Leistung 2021 erbracht wurde, ist sie ohne USt auszustellen.
In der UVA gehört der Umsatz in 000 und wieder heraus in 016.
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#6
ja genau so hätte ich es auch gemacht, doch leider bekomme ich immer folgende Fehlermeldungen:

Verarbeitung konnte nicht durchgeführt werden, folgende 2 Fehler sind aufgetreten:
• Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerbefreiung dürfen keine Vorsteuern geltend gemacht werden.
• Für das Veranlagungsjahr ist eine aufrechte Verzichtserklärung angemerkt. Es darf daher keine Kleinunternehmerbefreiung eingegeben werden.

Einzige vernünftige Lösung erscheint mir, dass ich die 0%igen Umsätze außer Acht lasse.
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#7
Ich kann nur die Aussage des Moderators bestätigen.

In einem UST-Seminar des BÖB hat Fr. Galffy-Hasewend) definitiv erwähnt, dass auf den Leistungszeitraum abgestellt wird.
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