24.07.2023, 11:48
Arbeitgeberkündigung eines Universitätsprofessors nach Erreichen des Regelpensionsalters – keine Sozialwidrigkeit
OGH vom 27.04.2023, 9 ObA 23/23g
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Nach der Rechtsprechung ist bei Erreichen des Regelpensionsalters und Anspruch auf Regelpension der Kündigungsschutz (wegen Sozialwidrigkeit) zwar nicht generell und jedenfalls auszuschließen, doch ist wegen der vom Gesetzgeber tolerierten Einkommenseinbußen, die mit jeder Pensionierung verbunden sind, und der Vorhersehbarkeit der Kündigung bei Erreichen des Regelpensionsalters bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung im Sinn des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ein strenger Maßstab anzulegen.
2. Im Hinblick auf Pensionierungen nimmt der Gesetzgeber einen gewissen Einkommensverlust bewusst in Kauf. Deshalb ist eine Kündigung infolge des Umstands, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Alterspension hat, in der Regel nicht sozialwidrig. Wesentlich ist immer, ob der Arbeitnehmer seine Lebenshaltungskosten auch nach Wegfall des Aktivbezugs aus der künftigen Pension oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Quellen decken kann.
3. Übte der Universitätsprofessor einer Kunst-Universität parallel zu seiner Lehrtätigkeit auch eine selbständige künstlerische Tätigkeit (Konzerte) aus, die er auch nach seiner Kündigung weiter ausüben kann und steht weiter fest, dass er – außerhalb der Universität (im „privaten Bereich“) weiterhin Lehrtätigkeit auf seinem Fachgebiet ausüben kann und somit Einkommen erzielen kann (zB Meisterklassen bzw. Sommerkursen), so stärkt dies die Feststellung, dass die Arbeitgeberkündigung nicht sozialwidrig war.
4. Somit war er nach Einschätzung des OGH dazu in der Lage, seine Lebenserhaltungskosten trotz der Arbeitgeberkündigung zu decken.
OGH vom 27.04.2023, 9 ObA 23/23g
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Nach der Rechtsprechung ist bei Erreichen des Regelpensionsalters und Anspruch auf Regelpension der Kündigungsschutz (wegen Sozialwidrigkeit) zwar nicht generell und jedenfalls auszuschließen, doch ist wegen der vom Gesetzgeber tolerierten Einkommenseinbußen, die mit jeder Pensionierung verbunden sind, und der Vorhersehbarkeit der Kündigung bei Erreichen des Regelpensionsalters bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung im Sinn des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ein strenger Maßstab anzulegen.
2. Im Hinblick auf Pensionierungen nimmt der Gesetzgeber einen gewissen Einkommensverlust bewusst in Kauf. Deshalb ist eine Kündigung infolge des Umstands, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Alterspension hat, in der Regel nicht sozialwidrig. Wesentlich ist immer, ob der Arbeitnehmer seine Lebenshaltungskosten auch nach Wegfall des Aktivbezugs aus der künftigen Pension oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Quellen decken kann.
3. Übte der Universitätsprofessor einer Kunst-Universität parallel zu seiner Lehrtätigkeit auch eine selbständige künstlerische Tätigkeit (Konzerte) aus, die er auch nach seiner Kündigung weiter ausüben kann und steht weiter fest, dass er – außerhalb der Universität (im „privaten Bereich“) weiterhin Lehrtätigkeit auf seinem Fachgebiet ausüben kann und somit Einkommen erzielen kann (zB Meisterklassen bzw. Sommerkursen), so stärkt dies die Feststellung, dass die Arbeitgeberkündigung nicht sozialwidrig war.
4. Somit war er nach Einschätzung des OGH dazu in der Lage, seine Lebenserhaltungskosten trotz der Arbeitgeberkündigung zu decken.