27.08.2019, 18:34
Pauschale Ermittlung der Lohnsteuer im Zuge einer GPLA
VwGH R0 2017/13/0016 vom 12. Juni 2019
§ 86 Abs. 2 EStG 1988
So entschied der VwGH:
VwGH R0 2017/13/0016 vom 12. Juni 2019
§ 86 Abs. 2 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 24.5.1993, 92/15/0037, mwN) ist auch bei einer Nachforderung gemäß § 86 Abs. 2 EStG 1988 grundsätzlich festzustellen, welche Arbeitnehmer welche unrichtig versteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis bezogen haben.
2. Lediglich bei der Berechnung der Lohnsteuer, die auf diese Vorteile entfällt, kann pauschal vorgegangen werden, indem anhand der Merkmale des § 86 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 eine Durchschnittsbelastung ermittelt wird, die auf die Vorteile der "durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer" entfällt.
3. Auch im Falle der pauschalen Nachforderung muss aber grundsätzlich für den Arbeitgeber ermittelbar sein, was auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt.