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UB Rückrechnung DN Pensionierung
#1
Liebe Kollegen!

KV Handel Angestellte: 
DN kündigt aufgrund gesetzlichem Pensionsanstritt. UZ wurde in voller Höhe ausbezahlt. 
KV besagt folgendes: 
"Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Lehrling nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe ihr Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe auf ihre ihr aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen lassen. Diese Anrechnung gilt in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses unabhängig von der Beendigungsform."


Gilt die DN-Kündigung aufgrund Pensionierung als DN-Kündigung und kann somit der UZ anteilig rückverrechnet werden? 

Vielen Dank und liebe Grüße!
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#2
Nachdem in den letzten Jahrzehnten bei Pensionsantritt immer die Abfertigung (alt) fällig wurde, sollte mE ein Pensionsantritt praktisch nie als "DN-Kündigung" angesehen werden können...
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#3
Im Normalfall ist das ein Thema, das der Kollektivvertrag regelt.

Mit einem knappen Auszug aus dem KV-Text habe ich immer ein wenig Bauchweh, darüber dann eine Rückmeldung zu geben.

Aber rein nach dem Text erfolgt als Folge einer Dienstnehmerkündigung (egal, wie die Motivlage dahinter steht) eine anteilige Rückverrechnung. 

Man darf hier also rückverrechnen, man muss aber nicht unbedingt. Genauso würde ich es dem Dienstgeber berichten, der dann entscheiden darf.
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#4
Herzlichen Dank an Alle, Sie haben meine Vermutungen bestätigt.

Der KV wäre hier verlinkt:
https://www.wko.at/service/kollektivvert...e-2023.pdf

ich habe aber den gesamten KV durchsucht - auch nach Informationen bzgl. Austritt bei Pensionierung etc., konnte aber keine andere Information als die oben zitierte finden.
Vielen Dank für die Beantwortungen!
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#5
Im Sinne der Schärfung meines Hausverstandes würde ich gerne zur Diskussion stellen, ob es als "etwas Böses" empfunden wird, wenn man in diesem Fall die UB nur anteilig rechnet, wenn heuer nur anteilig dafür gearbeitet worden ist.
Ich empfinde das Anrechnen des überaliquoten Teiles der UB auf die nunmehr noch fällige WR für "normal" - ein heutzutage schwieriger Begriff ...
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#6
Tja ich bin hier auch im Zwiespalt. Einerseits sehe ich es genau wie Sie @CGV1, andererseits spricht (bei diesem KV Text!) dagegen, dass "Pensionierung" eigentlich bisher nie wirklich als DN-Kündigung angesehen wurde, wenn wir bspw. an die Abfertigung denken wie @rov schon angemerkt hat. Auf jeden Fall Ihrer Meinung wäre ich, wenn der KV gar nichts besagt - nachdem sich die Rückrechnung hier in diesem KV aber nur auf einige Austrittsgründe beschränkt, ist für mich eben unklar wie sehr "Pensionierung" wirklich als "Kündigung DN" gesehen wird.
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