30.11.2023, 09:26
Kinderbetreuungsgeld: die EU und ihre Bürokratie las-sen grenzüberschreitend Tätige verzweifeln
OGH vom 22.08.2023, 10 ObS 52/23d
§§ 7 und 24c KBGG
So entschied der OGH:
1. War eine Arbeitnehmerin bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt, wechselte sie während des Mutterschutzes ihren Hauptwohnsitz von Österreich nach Deutschland, wo auch ihr Mann lebte, der in Frankreich einer selbständigen Tätigkeit nachging und erklärte sich (deshalb) die ÖGK in Bezug auf das (erwerbsabhängige) Kinderbetreuungsgeld nur nachrangig zuständig, musste dann aber – weil sich der französische Sozialversicherungsträger nicht binnen 2 Monaten zu seiner Zuständigkeit geäußert hatte – die Leistung zumindest vorläufig erbringen, so kamen insoweit dann auch die Rege-lungen zur Anwendung, welche zum Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nach dem KBGG verpflichteten.
2. Erbrachte die Arbeitnehmerin allerdings diesbezüglich keinerlei Nachweise, so war die Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes um € 1.300,00 die (berechtigte) Folge.
Praxisanmerkung:
Wenn man im „ach so stupertollen, großen Europa“ in dem einen Land wohnt und in einem anderen Land arbeitet (oder ist da eventuell noch ein drittes Land involviert), dann bist du als Leistungswerber:in einfach eine arme Sau, wirst ewig im Kreis geschickt (Asterix und Obelix lassen grüßen) und dann wird dir am Schluss irgendeine nationale Fußangel zum Verhängnis.
Man wähnte sich zunächst in der Zuständigkeit betreffend deutsches Kindergeld, was allerdings von der dortigen Behörde abgewiesen wurde. Drei Jahre nach der Geburt schrieb dann die ÖGK den „französischen Kollegen“, dass man sich nicht als zuständig erachten würde. Nachdem aber die französische Behörde nicht als Siegerin des behördlichen Schneckenrennens hervorging (oder einfach das „Beamtenmikado“ gewann), musste die ÖGK zähnenknirschend aufgrund der europarechtlichen Regelungen in die Bresche springen (zumindest vorläufig) und brachte dann auch gleich das Argument vor, dass die Arbeitnehmerin keine Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen „rechtzeitig“ nachgewiesen hatte (wie gesagt: 3 Jahre nach der Geburt stellte sich heraus, dass die ÖGK eventuell zuständig wäre, aber nichts Genaues weiß man nicht). Dem OGH blieb scheinbar auch nichts anderes übrig, als dieser Leistungskürzung, bei der man nur noch geneigt ist, den Kopf in schnelle Schüttelbewegungen zu leiten, zu bestätigen.
OGH vom 22.08.2023, 10 ObS 52/23d
§§ 7 und 24c KBGG
So entschied der OGH:
1. War eine Arbeitnehmerin bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt, wechselte sie während des Mutterschutzes ihren Hauptwohnsitz von Österreich nach Deutschland, wo auch ihr Mann lebte, der in Frankreich einer selbständigen Tätigkeit nachging und erklärte sich (deshalb) die ÖGK in Bezug auf das (erwerbsabhängige) Kinderbetreuungsgeld nur nachrangig zuständig, musste dann aber – weil sich der französische Sozialversicherungsträger nicht binnen 2 Monaten zu seiner Zuständigkeit geäußert hatte – die Leistung zumindest vorläufig erbringen, so kamen insoweit dann auch die Rege-lungen zur Anwendung, welche zum Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nach dem KBGG verpflichteten.
2. Erbrachte die Arbeitnehmerin allerdings diesbezüglich keinerlei Nachweise, so war die Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes um € 1.300,00 die (berechtigte) Folge.
Praxisanmerkung:
Wenn man im „ach so stupertollen, großen Europa“ in dem einen Land wohnt und in einem anderen Land arbeitet (oder ist da eventuell noch ein drittes Land involviert), dann bist du als Leistungswerber:in einfach eine arme Sau, wirst ewig im Kreis geschickt (Asterix und Obelix lassen grüßen) und dann wird dir am Schluss irgendeine nationale Fußangel zum Verhängnis.
Man wähnte sich zunächst in der Zuständigkeit betreffend deutsches Kindergeld, was allerdings von der dortigen Behörde abgewiesen wurde. Drei Jahre nach der Geburt schrieb dann die ÖGK den „französischen Kollegen“, dass man sich nicht als zuständig erachten würde. Nachdem aber die französische Behörde nicht als Siegerin des behördlichen Schneckenrennens hervorging (oder einfach das „Beamtenmikado“ gewann), musste die ÖGK zähnenknirschend aufgrund der europarechtlichen Regelungen in die Bresche springen (zumindest vorläufig) und brachte dann auch gleich das Argument vor, dass die Arbeitnehmerin keine Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen „rechtzeitig“ nachgewiesen hatte (wie gesagt: 3 Jahre nach der Geburt stellte sich heraus, dass die ÖGK eventuell zuständig wäre, aber nichts Genaues weiß man nicht). Dem OGH blieb scheinbar auch nichts anderes übrig, als dieser Leistungskürzung, bei der man nur noch geneigt ist, den Kopf in schnelle Schüttelbewegungen zu leiten, zu bestätigen.