19.12.2023, 07:41
VwGH vom 08.09.2023, Ra 2023/08/06
§ 4 Abs. 2 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Jene Rechtsprechung des VwGH, welche zu den „wesentlichen Betriebsmitteln“ ergangen ist, die wiederum dafür „sorgen“ können, dass ein freies Dienstverhältnis nicht nach dem ASVG versicherungspflichtig ist (sondern zumeist nach dem GSVG, konkret nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG = Neue:r Selbständige:r) ist bei der Beurteilung der Ab-grenzung von echten zu freien Dienstverhältnissen nicht anzuwenden.
2. Kommt es bei der Verrichtung der Tätigkeit der Zustellung von „Frühstück“ (Frühstücksdienst) dazu, dass der Leistungserbringer sein eigenes Fahrzeug (PKW) einsetzt, so ist dieser Umstand für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer persönlichen Unselbständigkeit nicht ausschlaggebend, wenn sonst die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit überwogen.
3. Die Zurverfügungstellung eines „notwendigen Betriebsmittels“ durch den Dienstnehmer, welches nicht von vorneherein seiner Art nach zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist (PKW), bewirkt für sich alleine somit nicht das Vorliegen persönlicher Unabhängigkeit.
4. Wird jemand dazu beschäftigt, im Rahmen eines Tourenplanes (und somit unter zeitlicher und örtlicher Gebundenheit) Essen (hier: Frühstück) auszuliefern und setzt er da-bei auch seinen eigenen PKW ein und auch seine eigenen EDV-Betriebsmittel (Laptop, Handy), so liegt dennoch ein echtes Dienstverhältnis vor.
§ 4 Abs. 2 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Jene Rechtsprechung des VwGH, welche zu den „wesentlichen Betriebsmitteln“ ergangen ist, die wiederum dafür „sorgen“ können, dass ein freies Dienstverhältnis nicht nach dem ASVG versicherungspflichtig ist (sondern zumeist nach dem GSVG, konkret nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG = Neue:r Selbständige:r) ist bei der Beurteilung der Ab-grenzung von echten zu freien Dienstverhältnissen nicht anzuwenden.
2. Kommt es bei der Verrichtung der Tätigkeit der Zustellung von „Frühstück“ (Frühstücksdienst) dazu, dass der Leistungserbringer sein eigenes Fahrzeug (PKW) einsetzt, so ist dieser Umstand für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer persönlichen Unselbständigkeit nicht ausschlaggebend, wenn sonst die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit überwogen.
3. Die Zurverfügungstellung eines „notwendigen Betriebsmittels“ durch den Dienstnehmer, welches nicht von vorneherein seiner Art nach zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist (PKW), bewirkt für sich alleine somit nicht das Vorliegen persönlicher Unabhängigkeit.
4. Wird jemand dazu beschäftigt, im Rahmen eines Tourenplanes (und somit unter zeitlicher und örtlicher Gebundenheit) Essen (hier: Frühstück) auszuliefern und setzt er da-bei auch seinen eigenen PKW ein und auch seine eigenen EDV-Betriebsmittel (Laptop, Handy), so liegt dennoch ein echtes Dienstverhältnis vor.