01.02.2024, 09:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.02.2024, 09:14 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Aus dem aktuellen BMF-FAQ - Teil 3
4. Spezialfahrzeuge
Problemstellung:
Laut Lohnsteuerrichtlinien Rz 175 ist ein Sachbezugswert nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), oder wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal-LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.
Laut Rz 10175 wird klargestellt, dass die Verwendung eines Klein-Lkw für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnung ein Sachbezug grundsätzlich möglich ist - nicht jedoch, wenn es Hinweise gibt - wie bei Einsatz- und Pannenfahrzeugen- wie eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung des Innenraumes. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Kastenwagen als Werkstätte ausgestattet ist.
Frage 1:
Kann man bei den folgenden KFZ aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgehen, dass man diese nicht privat nutzt, z.B. TV-Übertragungswagen, Fahrzeuge mit Sondereinrichtung wie Montagebus (Kastenwagen, der als Werkstätte ausgestattet ist) und daher kein Sachbezug anzusetzen ist?
Antwort zu Frage 1:
Es handelt sich nur dann um ein Spezialfahrzeug, wenn aufgrund der Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch auszuschließen ist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn fest verbaute Einbauten (z.B. Werkstatt, Regale, etc. …) sich im Fahrzeug befinden. Leicht entfernbare Einbauten reichen nicht für die Einstufung als Spezialfahrzeug aus.
Frage 2:
Kann man daher davon ausgehen, dass bei Spezialfahrzeugen (Fahrzeug mit Sondereinrichtung wie Montagebus) grundsätzlich kein Fahrtenbuch geführt werden muss, weil aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass diese nicht privat genutzt werden (insbesondere, wenn vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer das KFZ nicht privat verwendet werden darf)?
Antwort zu Frage 2:
Wenn tatsächlich keine Privatnutzung erfolgt, ist aus steuerlicher Sicht kein Fahrtenbuch zu führen.
Fragen 3 und 4:
Wenn man Spezialfahrzeuge privat nutzt und man hat kein Fahrtenbuch, kann man davon ausgehen, dass die private Nutzung im Gegensatz zu anderen Fahrzeugen geringer ist, da ja Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnort nicht zu den privaten Fahrten gehören. Wenn ja, wie hoch wäre eine sachgerechte Schätzung?
Wenn man eine reduzierte private Nutzung sachgerecht schätzt - wäre diese Schätzung dann auch sinngemäß auf die Regelungen Abs. 2 und Abs. 3 anzuwenden?
Antworten zu Fragen 3 und 4:
Wird das Spezialfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 500 Kilometer monatlich benützt, kann der halbe Sachbezugswert angesetzt werden.
Außer dem Fahrtenbuch kommen auch andere Beweismittel in Betracht, beispielsweise ist es zulässig, dass die gesamte jährliche Kilometerleistung um jene für Dienstfahrten, die durch Reiserechnungen oder Reiseberichte nachgewiesen werden, vermindert wird; beträgt das Ergebnis höchstens 6.000 Kilometer, steht der halbe Sachbezugswert zu.
Ein niedrigerer Sachbezugswert als 480 Euro bzw. 360 Euro kann nur in den in § 4 Abs. 3 der Sachbezugswerteverordnung angeführten Fällen angesetzt werden, dabei ist jedoch die Aufzeichnung sämtlicher Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch Voraussetzung (LStR Rz 177).
Das gesamte Protokoll findet man hier:
https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern...timer.html
4. Spezialfahrzeuge
Problemstellung:
Laut Lohnsteuerrichtlinien Rz 175 ist ein Sachbezugswert nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), oder wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal-LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.
Laut Rz 10175 wird klargestellt, dass die Verwendung eines Klein-Lkw für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnung ein Sachbezug grundsätzlich möglich ist - nicht jedoch, wenn es Hinweise gibt - wie bei Einsatz- und Pannenfahrzeugen- wie eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung des Innenraumes. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Kastenwagen als Werkstätte ausgestattet ist.
Frage 1:
Kann man bei den folgenden KFZ aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgehen, dass man diese nicht privat nutzt, z.B. TV-Übertragungswagen, Fahrzeuge mit Sondereinrichtung wie Montagebus (Kastenwagen, der als Werkstätte ausgestattet ist) und daher kein Sachbezug anzusetzen ist?
Antwort zu Frage 1:
Es handelt sich nur dann um ein Spezialfahrzeug, wenn aufgrund der Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch auszuschließen ist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn fest verbaute Einbauten (z.B. Werkstatt, Regale, etc. …) sich im Fahrzeug befinden. Leicht entfernbare Einbauten reichen nicht für die Einstufung als Spezialfahrzeug aus.
Frage 2:
Kann man daher davon ausgehen, dass bei Spezialfahrzeugen (Fahrzeug mit Sondereinrichtung wie Montagebus) grundsätzlich kein Fahrtenbuch geführt werden muss, weil aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass diese nicht privat genutzt werden (insbesondere, wenn vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer das KFZ nicht privat verwendet werden darf)?
Antwort zu Frage 2:
Wenn tatsächlich keine Privatnutzung erfolgt, ist aus steuerlicher Sicht kein Fahrtenbuch zu führen.
Fragen 3 und 4:
Wenn man Spezialfahrzeuge privat nutzt und man hat kein Fahrtenbuch, kann man davon ausgehen, dass die private Nutzung im Gegensatz zu anderen Fahrzeugen geringer ist, da ja Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnort nicht zu den privaten Fahrten gehören. Wenn ja, wie hoch wäre eine sachgerechte Schätzung?
Wenn man eine reduzierte private Nutzung sachgerecht schätzt - wäre diese Schätzung dann auch sinngemäß auf die Regelungen Abs. 2 und Abs. 3 anzuwenden?
Antworten zu Fragen 3 und 4:
Wird das Spezialfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 500 Kilometer monatlich benützt, kann der halbe Sachbezugswert angesetzt werden.
Außer dem Fahrtenbuch kommen auch andere Beweismittel in Betracht, beispielsweise ist es zulässig, dass die gesamte jährliche Kilometerleistung um jene für Dienstfahrten, die durch Reiserechnungen oder Reiseberichte nachgewiesen werden, vermindert wird; beträgt das Ergebnis höchstens 6.000 Kilometer, steht der halbe Sachbezugswert zu.
Ein niedrigerer Sachbezugswert als 480 Euro bzw. 360 Euro kann nur in den in § 4 Abs. 3 der Sachbezugswerteverordnung angeführten Fällen angesetzt werden, dabei ist jedoch die Aufzeichnung sämtlicher Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch Voraussetzung (LStR Rz 177).
Das gesamte Protokoll findet man hier:
https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern...timer.html