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Bauprojekte - Teilrechnung, Schlussrechnung, Haftrücklass & USt
#1
Hallo!

Kann mir jemand die Verbuchungstechnik von Bauprojekten näher bringen?

Der Leistende stellt Teilrechnungen (die er kumuliert, damit der Auftragnehmer immer den aktuellen Stand des Bauprojektes hat) aber die USt der Teilrechnungen geht auf 'noch nicht verrechenbare USt'. Erst bei Zahlung (der Leistende weiss nie genau, wieviel davon er bezahlt bekommt, wegen Haftrücklässen udgl) wird dann die USt vom Zahlbetrag auf das USt-Konto umgebucht, egal ob es sich dabei um einen Soll- oder Ist-Besteuerer handelt. Ist diese Vorgangsweise noch aktuell? Und wenn ja, kann mir jemand die gesetzliche Grundlage dafür nennen?

Hat vielleicht auch jemand ein Beispiel mit Buchungstechnik für mich, das Teilrechnung, Schlussrechnung, Haftrücklass und die dazugehörige USt beinhaltet?

Vielen Dank im Voraus!
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#2
Hallo,

also Teilrechnungen sind sofort mit Ust zu buchen ( wenn kein EAR und wenn Leistung auch erbracht wurde und eine ordentliche Rechnung vorliegt), da schon eine Leistung zu Grunde liegt; Anzahlungsrechnungen( vor Beginn einer Leistung) sind erst mit Zahlungseingang der Ust zu unterwerfen; es gibt ein Konto in der 3er Klasse "Anzahlungen v. Kunden 0%" dort buche ich vorerst Brutto hin, wenn die Zahlung eingeht, dann buche ich dises Konto ins Soll, gegen das 3erKlasse Konto "Anzahlungen v. Kunden 20%. Aber natürlich kann man auch die Ust auf ein extra Konto buchen. Das Anzahlungskonto in der 3er Klasse wird dann aufgelöst mit der SR, oder aber auch mit der ersten Teilrechnung, je nachdem.

Also grundsätzlich geht alles auf das UstG 1994 zurück, davon § 19UstG und auch §11 Abs.12 UstG klärt Vorsteuerabzug und Rechnungsmerkmale!

Haftrücklass: Dieser wird voll umsatzsteuerpflichtig verbucht und bleibt am Debitorkonto stehen ( oder auf einem eigenen Forderungskonto für HRL) bis die Frist abgelaufen ist, er ist ein "normaler" Teil des Umsatzes/der Leistung. Gibt es keine Beanstandungen dann zahlt der Kunde den HRL nach und das Debitorkonto ist Null. Gibt es Beanstandungen und der HRL wir vom Kunden nicht bezahlt, wird der HRL gekürzt oder aber auch für die Sanierungskosten verwendet.

LG Petra
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