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Steuerpflichtiger Ausbildungskostenersatz des nächsten Arbeitgebers
#1
Steuerpflichtiger Ausbildungskostenersatz des nächsten Arbeitgebers – Lohnsteuermehrbelastung als Werbungskosten
 
 
Aus dem BFG-Erkenntnis:
1.    Musste ein Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung einer Beschäftigung Ausbildungskosten rückerstatten, die der Arbeitgeber für ihn ausgelegt hatte und die noch nicht amortisiert waren und ersetzte ihm der nächste Arbeitgeber im selben Kalenderjahr diesen Betrag zum Großteil, so kann der Arbeitnehmer nur den Teil davon als Werbungskosten geltend machen, den er tatsächlich selber trägt.
2.    Nachdem der neue Arbeitgeber diesen Kostenersatz nicht steuerfrei (bzw. nicht „nicht steuerbar“ nach § 26 Z 3 EStG 1988) ersetzte, sondern den Ersatz als sonstigen Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 besteuerte, bestand der „Eigenbeitrag“ des Arbeitnehmers in der Höhe der Lohnsteuer des Kostenersatzes.
3.    Dazu musste ermittelt werden, um wieviel die Lohnsteuerbelastung durch den steuerpflichtigen Kostenersatz des neuen Arbeitgebers insgesamt höher wurde im Vergleich zu einem steuerfreien Kostenersatz.
4.    Hier folgt das Bundesfinanzgericht dem sogenannten „kausalen Werbungskostenbegriff“:
a.    Demnach sind Werbungskosten „Wertabgänge, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind“ („kausaler Werbungkostenbegriff“, VwGH 29.07.2014, 2010/13/0126; VwGH 03.11.2005, 2002/15/0070; VwGH 31.01.2001, 99/13/0249Wink.
b.    Nur solche Aufwendungen können als Werbungskosten berücksichtigt werden, die der Steuerpflichtige tatsächlich trägt; sie müssen dem Steuerpflichtigen daher als Ausgaben erwachsen.
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