16.03.2020, 21:20
Bei der Frage, ob im Falle einer Betriebsschließung nach dem neuen "Covdid19-Maßnahmengesetz" eine Entgeltsfortzahlung geleistet werden muss, zeichnet sich eine Dissonanz zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung ab.
Während sich die Arbeitgebervertretung derzeit (16.03.2020) dazu noch nicht offiziell geäußert hat, findet man auf der Homepage der Arbeiterkammer folgenden Eintrag:
Aus dem AK-Frage-Antworten-Protokoll:
Quelle: https://jobundcorona.at/?tx_category=quarantaene
[url=Quelle: https://jobundcorona.at/?tx_category=quarantaene][/url]
Bekomme ich weiter mein Geld, wenn der Betrieb nicht aufsperren darf?
Nach dem Wortlaut des von der Bundesregierung am 14.03.2020 angekündigten Gesetzes, mit dem einzelne Betriebe gar nicht oder nur zu bestimmten Zeiten öffnen dürfen, soll das Verbot für den „Erwerb von Waren- und Dienstleistungen“, nicht jedoch für das Betreten des Betriebes durch den
Inhaber und seine MitarbeiterInnen gelten.
Daraus folgt, dass sich betroffene ArbeitnehmerInnen ausdrücklich arbeitsbereit halten müssen und es dem Arbeitgeber obliegt, die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeitsverträge einzusetzen (etwa bei Inventurarbeiten, innerbetrieblichen Schulungen, etc.). Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, einzelne (oder alle) ArbeitnehmerInnen vorerst freizustellen, hat er deren Entgelt grundsätzlich
weiterzubezahlen.
In diesem Zusammenhang empfiehlt die Arbeiterkammer betroffenen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern, das neu geschaffene Instrument der Kurzarbeit bei der Setzung innerbetrieblicher Maßnahmen zu berücksichtigen.
Während sich die Arbeitgebervertretung derzeit (16.03.2020) dazu noch nicht offiziell geäußert hat, findet man auf der Homepage der Arbeiterkammer folgenden Eintrag:
Aus dem AK-Frage-Antworten-Protokoll:
Quelle: https://jobundcorona.at/?tx_category=quarantaene
[url=Quelle: https://jobundcorona.at/?tx_category=quarantaene][/url]
Bekomme ich weiter mein Geld, wenn der Betrieb nicht aufsperren darf?
Nach dem Wortlaut des von der Bundesregierung am 14.03.2020 angekündigten Gesetzes, mit dem einzelne Betriebe gar nicht oder nur zu bestimmten Zeiten öffnen dürfen, soll das Verbot für den „Erwerb von Waren- und Dienstleistungen“, nicht jedoch für das Betreten des Betriebes durch den
Inhaber und seine MitarbeiterInnen gelten.
Daraus folgt, dass sich betroffene ArbeitnehmerInnen ausdrücklich arbeitsbereit halten müssen und es dem Arbeitgeber obliegt, die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeitsverträge einzusetzen (etwa bei Inventurarbeiten, innerbetrieblichen Schulungen, etc.). Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, einzelne (oder alle) ArbeitnehmerInnen vorerst freizustellen, hat er deren Entgelt grundsätzlich
weiterzubezahlen.
In diesem Zusammenhang empfiehlt die Arbeiterkammer betroffenen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern, das neu geschaffene Instrument der Kurzarbeit bei der Setzung innerbetrieblicher Maßnahmen zu berücksichtigen.