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Die Sonderbetreuungszeit: tageweise, aber nicht stundenweise
#1
In den FAQ der Buchhaltungsagentur des Bundes heißt es zur Frage, ob die Sonderbetreuungszeit auch stundenweise in Anspruch genommen werden kann:

Nein. Die Sonderbetreuungszeit kann bis zu drei Wochen am Stück, wochenweise, tageweise oder halbtageweise vereinbart und konsumiert werden. Sie kann beispielsweise eine Woche in Anspruch genommen werden, folgend eine Woche pausieren und danach wieder in Anspruch genommen werden. Es wäre auch möglich, dass die Freistellung 6 Wochen lang immer nachmittags erfolgt. Wichtig ist, dass die förderbare Gesamtzeit 21 Kalendertage nicht übersteigen darf. 

Eine stundenweise Konsumation ist nicht möglich.

Ich habe mir erlaubt, folgende Zeilen an die Buchhaltungsagentur des Bundes zu übermitteln:

Der Hinweis in Ihren FAQ, wonach die Sonderbetreuungszeit nicht stundenweise, sondern nur tageweise genommen werden kann,
1. widerspricht dem Gesetzestext in § 18b Abs. 1 AVRAG sowie
2. auch den FAQ der WKO, die interpretativ auf § 18b Abs. 1 AVRAG aufbauen:

In besonderen Härtefällen könnte ein Grund für eine bezahlte Dienstverhinderung vorliegen, wobei dessen Dauer nach der Rechtsprechung wohl mit einer Woche begrenzt wäre. Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmern, die solche Betreuungspflichten übernehmen und die er nicht unbedingt im Betrieb benötigt, aber jedenfalls bis zu 3 Wochen bezahlte Freizeit, die sogenannte Sonderbetreuungszeit, gewähren. Diese 3 Wochen können am Stück, aber – wenn vereinbart - auch tageweise bzw. sogar stundenweise gewährt werden.

In § 18b Abs. 1 AVRAG heißt es auszugweise: im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen.

Die Wortauslegung alleine ergibt schon, dass keine Mindestkonsumationszeit (anders als zB beim Erholungsurlaub; aber selbst dort akzeptiert die Rechtsprechung derartige Vereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmerschaft) erforderlich ist, denn sonst würde dies klar im Gesetz stehen oder zumindest eine Differenzierung "arbeitsrechtlicher Anspruch" zu "Erstattungsmöglichkeit" vorgenommen werden.

Ich darf Sie daher höflich ersuchen, hier in Ihren FAQ folgende Klarstellung vorzunehmen:

1. Entweder übernehmen Sie bitte auch den Hinweis, dass eine stundenweise Konsumation möglich ist, weil Sie nicht den Nachweis erbringen können, dass dies durch den Gesetzestext ausgeschlossen wäre oder

2. Sie stellen bitte klar, dass Sie aus administrativen Gründen nur tageweisen Konsum betreffend die Rückerstattung als kleinste Einheit verwalten können oder wollen, wenngleich ich hier der Meinung bin, dass man es sich möglicherweise dann gar ein wenig einfach macht. Aber es wäre zumindest eine Klarstellung, damit nicht jene Arbeitsrechtler/innen, die einhellig die korrekte Auffassung einer stundenweisen Konsumation vertreten, weil sich die Betroffenen oftmals gar nicht anders zu helfen wissen und der Gesetzgeber genau diese Situationen flexibel für die Betroffenen handhaben wollte, im Nachhinein betrachtet als Falschinterpret/innen dastehen.


Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ich diesen Wunsch energisch vorbringe, aber in meinen Beratungen und Fachforen ist das Ärgernis über diese Interpretation sehr groß und ich bin mir ganz sicher, dass diese vom Gesetzgeber nicht gewollt war.
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#2
Wir stehen seit 1.4. (dem Erscheinen der 1. Version des FAQ) mit der Buchhaltungsagentur in Kontakt.
Gestern wurde uns kurz&bündig (ohne sonstige Erläuterung) mitgeteilt: "Es gab ein Up-Date bei den Richtlinien bezüglich der Konsumation der Sonderbetreuungszeit: Sie kann für (bis zu) 21 Kalendertage wochen-, tage- oder halbtageweise gewährt werden."
Kurz darauf wurde der oben zitierte Text der FAQ-Version 2.0 publiziert.

Damit geben wir uns aber nicht zufrieden - u.a. mit Hinweis darauf, dass der grundlegende Gesetzestext seit 16.3. in Kraft ist, keinerlei Hinweis auf eine Einschränkung enthält und seit Wochen bereits anders (nämlich so wie es das Verständnis bei § 16 UrlG ist, das u.a. auch die Republik Österreich selbst auf https://www.bmafj.gv.at/Themen/Arbeitsre...llung.html vertritt) gelebt wird !
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