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Sonderbetreuungszeit - ein "Lehrstück" aus Politik und Information
#1
https://www.krone.at/2135370
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Ein Gesetz wird durch eine "Richtlinie" näher bestimmt.

Zur Klarstellung: § 18b AVRAG ist eindeutig und kann schon gar nicht durch eine Richtlinie näher bestimmt werden.

Die Richtlinie ist maximal intern und soll schlicht und ergreifend der "Staatsverwaltung" helfen, vereinfacht abzurechnen. 

Dafür darf die Wirtschaft rechtswidrige Einschränkungen hinnehmen (gemeint: das stundenweise Konsumieren, das gesetzlich nicht ausgeschlossen wird, kommt hier gar nicht vor. Gemäß dieser Aussendung müssen wir also froh sein, dass nicht alles im Block konsumiert wird).


Jetzt warte ich nur noch auf die nächste Aussendung, dass bei der Kurzarbeit eh alles perfekt läuft.
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#2
Sie sprechen mir aus dem Herzen !
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#3
Da man aus seinem Herzen keine Mördergrube machen soll, möchte ich bei der Sonderbetreuungsfreistellung noch auf zwei weitere Aspekte hinweisen, die in der Rechtsauslegung der BuHaAg "kleinstmöglich" wegkommen, obwohl in Corona-Zeiten Großzügigkeit (aber selbstverständlich kein Missbrauch) richtig erscheint.

1) Im Beispiel 3 des FAQ zu § 18b Abs 1 AVRAG sieht man die Auslegung der BuHaAg zur Frage der Deckelung mit der HBGl
Das Positive zuerst: Es gibt wenigstens Beispiele, an denen man etwas erkennen kann.
Das Negative: man ermittelt einen Maximalen Förderungsbetrag „HBGl durch 30 mal 21 mal ein Drittel“
Mehr gibt es nicht – der Höchstbeitrag (EUR 1563) soll auch die Sonderzahlungsanteile inkludieren!

Den Satz in § 18b Abs 1 AVRAG „Der Anspruch auf Vergütung nach dem ersten Satz ist mit der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt“ kann man aber m.E. auch ganz anders lesen.
Könnte es nicht sein, ...
  • dass in Orientierung an § 32 Abs 3 EpidemieG die „Vergütung nach dem 1. Satz“ (§ 18b Abs 1 vorletzter Satz AVRAG) in Wahrheit den Entgeltfortzahlungsbetrag an den AN meint (und nicht in 1. Linie die Vergütung an den AG)?
    Wenn man die korrespondierende Passage in § 32 Abs 3 Epidemiegesetz liest, wird einem das m.E. klar: „Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über.“
  • dass die Deckelung demnach bedeutet, dass die Basis für die laufende Entgeltfortzahlung des AG für „Sonderbetreuungsstunden“ bei Personen > HBGl auch nur die anteilige HBGl sein muss (aber der AG natürlich auch günstiger = voll = ungedeckelt weiterzahlen kann) - weil mit "Vergütung ... gedeckelt" die Entgeltfortzahlung gemeint ist ... Im "1. Satz" geht es um Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht um die Buchhaltungsagentur!
  • dass aber an Drittelrefundierung durch den Bund nicht mehr zusteht als „Sonderbetreuungsstunden“ gerechnet auf Basis der HBGl
  • dass jedenfalls zur laufenden Sonderbetreuungsstunde (maximal auf Basis HBGl) noch ein SZ-Sechstel hinzukommt, zumal es dafür ja eine gesonderte HBGl gibt.
2) Frage der Kumulation: Die BuHaAg sieht EUR 1.563 als das absolute Maximum, das ein AG für einen betroffenen AN insgesamt auf Basis des § 18b Abs 1 AVRAG verrechnen können soll.
An den drei Covid19-Wochenenden des Gesetzgebers wurde § 18b Abs 1 AVRAG für immer mehr Anwendungsfälle erweitert. Zum "Grundtatbestand" (man möge Kinder bis 14 betreuen) wurden weitere Fälle "angekoppelt" und dafür die Wendung "Dasselbe gilt" verwendet.
Es erscheint daher überhaupt nicht ausgeschlossen, dass AG für die Behindertenbetreuung und/oder Betreuung von Pflegefällen weitere "bis zu 3 Wochen" (am Stück oder auch in Etappen, m.E. auch stundenweise) freistellen. Eine Regelung "insgesamt aber nicht mehr als 3 Wochen" lässt sich dem Gesetz jedenfalls nicht entnehmen und wurde in den beiden Erweiterungen auch nicht hinzugefügt. Die sehr kursorischen Gesetzesmaterialien gehen auf diese Frage leider nicht ein.
Zwischen dem 16.3.2020 (Inkrafttreten des Grundtatbestandes) und dem 31.5.2020 gehen sich jedenfalls auch 9 Wochen aus ...
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#4
Zu unserer zweiten Rückfrage, woraus sich ergibt, dass eine stundenweise Sonderbetreuungsfreistellung nicht dem Gesetz entspricht, hat uns die Buchhaltungsagentur eine einigermaßen versöhnliche und hoffnungsvolle Antwort gegeben:

Schnelle Unterstützung für die österreichische Wirtschaft durch rasche Antragsbearbeitung hat bei der Bearbeitung der Anträge auf Sonderbetreuungszeit Priorität. Daher wurde unter Punkt 3. der Richtlinie Sonderbetreuungszeit COVID-19 der (halb-)tageweise Konsum als kleinste Einheit vorgesehen.
In diesem Sinne würden wir die betroffenen Dienstgeber ersuchen entsprechend der oa Richtlinie vorzugehen. Sofern entsprechend plausible Zeitnachweise über stundenweise konsumierte Sonderbetreuungszeit mit dem Antrag einlangen, wird jedoch den Umständen entsprechend kulant eine Hochrechnung auf halbe beziehungsweise ganze Kalendertage vorgenommen.
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