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Konkret: mBGM für März, April und Mai 2020 - Konsequenzen nicht zeitgerechter....
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Konkret: mBGM für März, April und Mai 2020 - Konsequenzen nicht zeitgerechter Übermittlung

Nachstehend finden Sie eine brandaktuelle Information der ÖGK zur Sanktionsfreiheit für verspätet erstattete Meldungen (mit Ausnahme Anmeldungen) für die Monate März, April und Mai 2020.

Eine Fristerstreckung für die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ist nicht vorgesehen. Daher sei nachstehend kurz dargestellt, welche Folgen eine nicht fristgerechte mBGM-Meldung nach sich zieht:

Wie schon an anderer Stelle mitgeteilt wurde, werden bei verspäteter Erstattung der mBGM aber für März, April und Mai keine Sanktionen verhängt.

Erste Konsequenz einer nicht rechtzeitig übermittelten mBGM ist eine Vorlageaufforderung, die für den Beitragszeitraum März 2020 am 17.04.2020 erstellt und via SV-Clearingsystem rückgemeldet wird.

Sollte eine mBGM für März 2020 bis 28.4.2020 immer noch nicht übermittelt worden sein, wird als zweite Konsequenz eine ex-offo-mBGM erstellt (im Normalfall Schätzung auf Basis der Februar-Beitragsgrundlage) und auch am Beitragskonto verbucht.

Erst durch die gemeldete mBGM des Dienstgebers wird die ex-offo-mBGM storniert und der korrekte Beitrag am Beitragskonto verbucht.


Die Zahlung der Beiträge ist bis 15. des Folgemonats (zuzüglich Respiro) erforderlich. Wenn für ein Unternehmen nicht ohnehin (gesetzlich oder auf Antrag) eine verzugszinsenfreie coronabedingte Stundung gewährt wird, müssen bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Beiträge auch Verzugszinsen (3,38% p.a.) angelastet werden.
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